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Änderung § 75 FamFG vom 01.01.2013
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§ 75 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 75 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418 |
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(Textabschnitt unverändert) § 75 Sprungrechtsbeschwerde | |
(Text alte Fassung) (1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse, die ohne Zulassung der Beschwerde unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar die Rechtsbeschwerde (Sprungrechtsbeschwerde) statt, wenn | (Text neue Fassung) (1) 1 Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse, die ohne Zulassung der Beschwerde unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar die Rechtsbeschwerde (Sprungrechtsbeschwerde) statt, wenn |
1. die Beteiligten in die Übergehung der Beschwerdeinstanz einwilligen und 2. das Rechtsbeschwerdegericht die Sprungrechtsbeschwerde zulässt. | |
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde und die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Beschwerde. (2) Für das weitere Verfahren gilt § 566 Abs. 2 bis 8 der Zivilprozessordnung entsprechend. | 2 Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde und die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Beschwerde. (2) 1 Die Sprungrechtsbeschwerde ist in der in § 63 bestimmten Frist einzulegen. 2 Für das weitere Verfahren gilt § 566 Abs. 2 bis 8 der Zivilprozessordnung entsprechend. |
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