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Änderung § 174 FamFG vom 01.01.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 174 FamFG, alle Änderungen durch Artikel 6 RechtsBehEG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie des FamFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 174 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 174 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418 |
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(Textabschnitt unverändert) § 174 Verfahrensbeistand | |
(Text alte Fassung) Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Abstammungssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. § 158 Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Abstammungssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. 2 § 158 Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 3 bis 8 gilt entsprechend. |
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