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Änderung § 383 FamFG vom 01.01.2013
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§ 383 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 383 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418 |
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(Text alte Fassung) § 383 Bekanntgabe; Anfechtbarkeit | (Text neue Fassung)§ 383 Mitteilung; Anfechtbarkeit |
(1) Die Eintragung ist den Beteiligten bekannt zu geben; auf die Bekanntgabe kann verzichtet werden. | (1) Die Eintragung ist den Beteiligten formlos mitzuteilen; auf die Mitteilung kann verzichtet werden. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Die Vorschriften über die Veröffentlichung von Eintragungen in das Register bleiben unberührt. (3) Die Eintragung ist nicht anfechtbar. |
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