Tools:
Update via:
Änderung § 312 FamFG vom 26.02.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 312 FamFG, alle Änderungen durch Artikel 2 ZwBetrRG am 26. Februar 2013 und Änderungshistorie des FamFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 312 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.02.2013 geltenden Fassung | § 312 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 26.02.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 18.02.2013 BGBl. I S. 266 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 312 Unterbringungssachen | |
(Text alte Fassung) Unterbringungssachen sind Verfahren, die 1. die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Betreuten (§ 1906 Abs. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einer Person, die einen Dritten zu ihrer freiheitsentziehenden Unterbringung bevollmächtigt hat (§ 1906 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), | (Text neue Fassung) 1 Unterbringungssachen sind Verfahren, die 1. die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung und die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme (§ 1906 Absatz 1 bis 3a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) eines Betreuten oder einer Person, die einen Dritten dazu bevollmächtigt hat (§ 1906 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), |
2. die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder | |
3. eine freiheitsentziehende Unterbringung eines Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker betreffen. | 3. eine freiheitsentziehende Unterbringung und eine ärztliche Zwangsmaßnahme eines Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker betreffen. 2 Auf die ärztliche Zwangsmaßnahme finden die für die Unterbringung in diesem Abschnitt geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. 3 Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers stets erforderlich. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8530/al37384-0.htm