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Änderung § 333 FamFG vom 26.02.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 333 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.02.2013 geltenden Fassung
§ 333 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.02.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 18.02.2013 BGBl. I S. 266
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 333 Dauer der einstweiligen Anordnung


(Text alte Fassung)

Die einstweilige Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum nicht aus, kann sie nach Anhörung eines Sachverständigen durch eine weitere einstweilige Anordnung verlängert werden. Die mehrfache Verlängerung ist unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 zulässig. Sie darf die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreiten. Eine Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens (§ 322) ist in diese Gesamtdauer einzubeziehen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die einstweilige Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. 2 Reicht dieser Zeitraum nicht aus, kann sie nach Anhörung eines Sachverständigen durch eine weitere einstweilige Anordnung verlängert werden. 3 Die mehrfache Verlängerung ist unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 zulässig. 4 Sie darf die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreiten. 5 Eine Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens (§ 322) ist in diese Gesamtdauer einzubeziehen.

(2) 1 Die einstweilige Anordnung darf bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung die Dauer von zwei Wochen nicht überschreiten. 2 Bei mehrfacher Verlängerung darf die Gesamtdauer sechs Wochen nicht überschreiten.