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Änderung § 404 FamFG vom 25.04.2013
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§ 404 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung | § 404 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831 |
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(Textabschnitt unverändert) § 404 Aushändigung von Schriftstücken; Einsichtsrecht | |
(1) Auf Antrag des Dispacheurs kann das Gericht einen Beteiligten verpflichten, dem Dispacheur die in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke, zu deren Mitteilung er gesetzlich verpflichtet ist, auszuhändigen. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Dispacheur ist verpflichtet, jedem Beteiligten Einsicht in die Dispache zu gewähren und ihm auf Verlangen eine Abschrift gegen Erstattung der Kosten zu erteilen. Das Gleiche gilt, wenn die Dispache nach dem Binnenschifffahrtsgesetz von dem Schiffer aufgemacht worden ist, für diesen. | (Text neue Fassung) (2) Der Dispacheur ist verpflichtet, jedem Beteiligten Einsicht in die Dispache zu gewähren und ihm auf Verlangen eine Abschrift gegen Erstattung der Kosten zu erteilen. |
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