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Änderung § 151 FamFG vom 13.07.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 151 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2013 geltenden Fassung
§ 151 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2176
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 151 Kindschaftssachen


Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die

1. die elterliche Sorge,

(Text alte Fassung)

2. das Umgangsrecht,

(Text neue Fassung)

2. das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,

3. die Kindesherausgabe,

4. die Vormundschaft,

5. die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für eine Leibesfrucht,

6. die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen (§§ 1631b, 1800 und 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),

7. die Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder

8. die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz

betreffen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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