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Änderung § 168a FamFG vom 01.05.2014
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§ 168a FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung | § 168a FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3458 |
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(Textabschnitt unverändert) § 168a Mitteilungspflichten des Standesamts | |
(Text alte Fassung) (1) Wird dem Standesamt der Tod einer Person, die ein minderjähriges Kind hinterlassen hat, oder die Geburt eines Kindes nach dem Tod des Vaters oder das Auffinden eines Minderjährigen, dessen Familienstand nicht zu ermitteln ist, angezeigt, hat das Standesamt dies dem Familiengericht mitzuteilen. | (Text neue Fassung) (1) Wird dem Standesamt der Tod einer Person, die ein minderjähriges Kind hinterlassen hat, oder die Geburt eines Kindes nach dem Tod des Vaters oder das Auffinden eines Minderjährigen, dessen Familienstand nicht zu ermitteln ist, oder die Geburt eines Kindes im Wege der vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes angezeigt, hat das Standesamt dies dem Familiengericht mitzuteilen. |
(2) Führen Eltern, die gemeinsam für ein Kind sorgeberechtigt sind, keinen Ehenamen und ist von ihnen binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes der Geburtsname des Kindes nicht bestimmt worden, teilt das Standesamt dies dem Familiengericht mit. |
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