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Änderung § 352a FamFG vom 17.08.2015
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§ 352a FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.08.2015 geltenden Fassung | § 352a FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 17.08.2015 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042 |
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(Text alte Fassung) § 352a (neu) | (Text neue Fassung)§ 352a Gemeinschaftlicher Erbschein |
(1) 1 Sind mehrere Erben vorhanden, so ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen. 2 Der Antrag kann von jedem der Erben gestellt werden. (2) 1 In dem Antrag sind die Erben und ihre Erbteile anzugeben. 2 Die Angabe der Erbteile ist nicht erforderlich, wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten. (3) 1 Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so hat er die Angabe zu enthalten, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben. 2 § 352 Absatz 3 gilt auch für die sich auf die übrigen Erben beziehenden Angaben des Antragstellers. (4) Die Versicherung an Eides statt gemäß § 352 Absatz 3 Satz 3 ist von allen Erben abzugeben, sofern nicht das Nachlassgericht die Versicherung eines oder mehrerer Erben für ausreichend hält. |
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