Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 352a FamFG vom 17.08.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 11 IntErbRVGEG am 17. August 2015 und Änderungshistorie des FamFG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 352a FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.08.2015 geltenden Fassung
§ 352a FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 352a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 352a Gemeinschaftlicher Erbschein


vorherige Änderung

 


(1) 1 Sind mehrere Erben vorhanden, so ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen. 2 Der Antrag kann von jedem der Erben gestellt werden.

(2) 1 In dem Antrag sind die Erben und ihre Erbteile anzugeben. 2 Die Angabe der Erbteile ist nicht erforderlich, wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten.

(3) 1 Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so hat er die Angabe zu enthalten, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben. 2 § 352 Absatz 3 gilt auch für die sich auf die übrigen Erben beziehenden Angaben des Antragstellers.

(4) Die Versicherung an Eides statt gemäß § 352 Absatz 3 Satz 3 ist von allen Erben abzugeben, sofern nicht das Nachlassgericht die Versicherung eines oder mehrerer Erben für ausreichend hält.