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Änderung § 352c FamFG vom 17.08.2015
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§ 352c FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.08.2015 geltenden Fassung | § 352c FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 17.08.2015 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042 |
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(Text alte Fassung) § 352c (neu) | (Text neue Fassung)§ 352c Gegenständlich beschränkter Erbschein |
(1) Gehören zu einer Erbschaft auch Gegenstände, die sich im Ausland befinden, kann der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkt werden. (2) 1 Ein Gegenstand, für den von einer deutschen Behörde ein zur Eintragung des Berechtigten bestimmtes Buch oder Register geführt wird, gilt als im Inland befindlich. 2 Ein Anspruch gilt als im Inland befindlich, wenn für die Klage ein deutsches Gericht zuständig ist. |
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