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Änderung § 352d FamFG vom 17.08.2015

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§ 352d FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.08.2015 geltenden Fassung
§ 352d FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042

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§ 352d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 352d Öffentliche Aufforderung


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Das Nachlassgericht kann eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der anderen Personen zustehenden Erbrechte erlassen; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften.