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Änderung § 354 FamFG vom 17.08.2015
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§ 354 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.08.2015 geltenden Fassung | § 354 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 17.08.2015 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042 |
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(Textabschnitt unverändert) § 354 Sonstige Zeugnisse | |
(Text alte Fassung) Die §§ 352 und 353 gelten entsprechend für die Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 1507 und 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung. | (Text neue Fassung) (1) Die §§ 352 bis 353 gelten entsprechend für die Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 1507 und 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung. (2) Ist der Testamentsvollstrecker in der Verwaltung des Nachlasses beschränkt oder hat der Erblasser angeordnet, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll, so ist dies in dem Zeugnis nach § 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugeben. |
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