Tools:
Update via:
Änderung § 14a FamFG vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14a FamFG, alle Änderungen durch Artikel 159 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des FamFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 14a FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 14a FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 159 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 14a Formulare; Verordnungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) 1 Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. 2 Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. 3 Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. 4 Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 130a Absatz 3 der Zivilprozessordnung auch durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann. | (Text neue Fassung) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. 2 Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. 3 Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. 4 Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 130a Absatz 3 der Zivilprozessordnung auch durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8530/al49907-0.htm