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Änderung § 88 FamFG vom 15.10.2016
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§ 88 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.10.2016 geltenden Fassung | § 88 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 15.10.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2222 |
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(Textabschnitt unverändert) § 88 Grundsätze | |
(1) Die Vollstreckung erfolgt durch das Gericht, in dessen Bezirk die Person zum Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Das Jugendamt leistet dem Gericht in geeigneten Fällen Unterstützung. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) 1 Die Verfahren sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen. 2 Die §§ 155b und 155c gelten entsprechend. |
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