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Änderung § 155b FamFG vom 15.10.2016

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§ 155b FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.10.2016 geltenden Fassung
§ 155b FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2222

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§ 155b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 155b Beschleunigungsrüge


vorherige Änderung

 


(1) 1 Ein Beteiligter in einer in § 155 Absatz 1 bestimmten Kindschaftssache kann geltend machen, dass die bisherige Verfahrensdauer nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot nach der genannten Vorschrift entspricht (Beschleunigungsrüge). 2 Er hat dabei Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, dass das Verfahren nicht vorrangig und beschleunigt durchgeführt worden ist.

(2) 1 Das Gericht entscheidet über die Beschleunigungsrüge spätestens innerhalb eines Monats nach deren Eingang durch Beschluss. 2 Hält das Gericht die Beschleunigungsrüge für begründet, hat es unverzüglich geeignete Maßnahmen zur vorrangigen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens zu ergreifen; insbesondere ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen.

(3) Die Beschleunigungsrüge gilt zugleich als Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Absatz 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes.