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Änderung § 155c FamFG vom 15.10.2016

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§ 155c FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.10.2016 geltenden Fassung
§ 155c FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2222

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 155c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 155c Beschleunigungsbeschwerde


vorherige Änderung

 


(1) 1 Der Beschluss nach § 155b Absatz 2 Satz 1 kann von dem Beteiligten innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe mit der Beschwerde angefochten werden. 2 § 64 Absatz 1 gilt entsprechend. 3 Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt; es hat die Akten unverzüglich dem Beschwerdegericht nach Absatz 2 vorzulegen.

(2) 1 Über die Beschleunigungsbeschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, wenn das Amtsgericht den Beschluss nach § 155b Absatz 2 Satz 1 gefasst hat. 2 Hat das Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof den Beschluss gefasst, so entscheidet ein anderer Spruchkörper desselben Gerichts.

(3) 1 Das Beschwerdegericht entscheidet unverzüglich nach Aktenlage; seine Entscheidung soll spätestens innerhalb eines Monats ergehen. 2 § 68 Absatz 2 gilt entsprechend. 3 Das Beschwerdegericht hat festzustellen, ob die bisherige Dauer des Verfahrens dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Absatz 1 entspricht. 4 Stellt es fest, dass dies nicht der Fall ist, hat das Gericht, dessen Beschluss angefochten worden ist, das Verfahren unter Beachtung der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdegerichts unverzüglich vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

(4) 1 Hat das Gericht innerhalb der Monatsfrist des § 155b Absatz 2 Satz 1 keine Entscheidung über die Beschleunigungsrüge getroffen, kann der Beteiligte innerhalb einer Frist von zwei Monaten bei dem Beschwerdegericht nach Absatz 2 die Beschleunigungsbeschwerde einlegen. 2 Die Frist beginnt mit Eingang der Beschleunigungsrüge bei dem Gericht. 3 Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.


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