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Änderung § 214 FamFG vom 15.10.2016
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§ 214 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.10.2016 geltenden Fassung | § 214 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 15.10.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2222 |
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(Textabschnitt unverändert) § 214 Einstweilige Anordnung | |
(Text alte Fassung) (1) Auf Antrag kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Regelung nach § 1 oder § 2 des Gewaltschutzgesetzes treffen. Ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden liegt in der Regel vor, wenn eine Tat nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes begangen wurde oder auf Grund konkreter Umstände mit einer Begehung zu rechnen ist. (2) Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung gilt im Fall des Erlasses ohne mündliche Erörterung zugleich als Auftrag zur Zustellung durch den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle und als Auftrag zur Vollstreckung; auf Verlangen des Antragstellers darf die Zustellung nicht vor der Vollstreckung erfolgen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Auf Antrag kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Regelung nach § 1 oder § 2 des Gewaltschutzgesetzes treffen. 2 Ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden liegt in der Regel vor, wenn eine Tat nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes begangen wurde oder auf Grund konkreter Umstände mit einer Begehung zu rechnen ist. (2) 1 Der Beschluss nach Absatz 1 ist von Amts wegen zuzustellen. 2 Die Geschäftsstelle beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung. 3 Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung gilt im Fall des Erlasses ohne mündliche Erörterung zugleich als Auftrag zur Vollstreckung; auf Verlangen des Antragstellers darf die Zustellung nicht vor der Vollstreckung erfolgen. |
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