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Änderung § 409 FamFG vom 15.10.2016
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§ 409 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.10.2016 geltenden Fassung | § 409 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 15.10.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2222 |
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(Textabschnitt unverändert) § 409 Wirksamkeit; Vollstreckung | |
(1) Die Bestätigung der Dispache ist nur für das gegenseitige Verhältnis der an dem Verfahren Beteiligten wirksam. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Bestätigungsbeschluss wird erst mit Rechtskraft wirksam. (3) Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie für Klagen, durch welche Einwendungen gegen die in der Dispache festgestellten Ansprüche geltend gemacht werden oder die bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als eingetreten angenommene Rechtsnachfolge bestritten wird, ist das Gericht zuständig, das die Dispache bestätigt hat. Gehört der Anspruch nicht vor die Amtsgerichte, sind die Klagen bei dem zuständigen Landgericht zu erheben. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Bestätigungsbeschluss wird erst mit Rechtskraft wirksam. 2 Aus der rechtskräftig bestätigten Dispache findet die Vollstreckung statt. (3) 1 Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie für Klagen, durch welche Einwendungen gegen die in der Dispache festgestellten Ansprüche geltend gemacht werden oder die bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als eingetreten angenommene Rechtsnachfolge bestritten wird, ist das Gericht zuständig, das die Dispache bestätigt hat. 2 Gehört der Anspruch nicht vor die Amtsgerichte, sind die Klagen bei dem zuständigen Landgericht zu erheben. |
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