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Änderung § 216a FamFG vom 10.03.2017
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§ 216a FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.03.2017 geltenden Fassung | § 216a FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 10.03.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 01.03.2017 BGBl. I S. 386 |
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(Textabschnitt unverändert) § 216a Mitteilung von Entscheidungen | |
(Text alte Fassung) Das Gericht teilt Anordnungen nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes sowie deren Änderung oder Aufhebung der zuständigen Polizeibehörde und anderen öffentlichen Stellen, die von der Durchführung der Anordnung betroffen sind, unverzüglich mit, soweit nicht schutzwürdige Interessen eines Beteiligten an dem Ausschluss der Übermittlung, das Schutzbedürfnis anderer Beteiligter oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen. Die Beteiligten sollen über die Mitteilung unterrichtet werden. | (Text neue Fassung) 1 Das Gericht teilt Anordnungen nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes sowie deren Änderung oder Aufhebung der zuständigen Polizeibehörde und anderen öffentlichen Stellen, die von der Durchführung der Anordnung betroffen sind, unverzüglich mit, soweit nicht schutzwürdige Interessen eines Beteiligten an dem Ausschluss der Übermittlung, das Schutzbedürfnis anderer Beteiligter oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen. 2 Die Beteiligten sollen über die Mitteilung unterrichtet werden. 3 Für den bestätigten Vergleich nach § 214a gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. |
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