Tools:
Update via:
Änderung § 486 FamFG vom 09.06.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 NotUntAufbÄndG am 9. Juni 2017 und Änderungshistorie des FamFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 486 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.06.2017 geltenden Fassung | § 486 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 09.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 486 Landesrechtliche Vorbehalte; Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen | |
(1) Soweit das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche Rechtsgebiete der Landesgesetzgebung vorbehält, gilt dieser Vorbehalt auch für die entsprechenden Verfahrensvorschriften, soweit sie Gegenstand dieses Gesetzes sind. | |
(Text alte Fassung) (2) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Ergänzung und Ausführung dieses Gesetzes, einschließlich der erforderlichen Übergangsvorschriften erlassen werden. Dies gilt auch, soweit keine Vorbehalte für die Landesgesetzgebung bestehen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Ergänzung und Ausführung dieses Gesetzes, einschließlich der erforderlichen Übergangsvorschriften erlassen werden. 2 Dies gilt auch, soweit keine Vorbehalte für die Landesgesetzgebung bestehen. (3) § 378 Absatz 3 gilt nicht, soweit Anmeldungen von einer gemäß § 68 des Beurkundungsgesetzes nach Landesrecht zuständigen Person oder Stelle öffentlich beglaubigt worden sind. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8530/al61265-0.htm