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Änderung § 14 FamFG vom 13.07.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 FamFG, alle Änderungen durch Artikel 13 EAkteJEG am 13. Juli 2017 und Änderungshistorie des FamFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 14 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung | § 14 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 13.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208 |
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(Text alte Fassung) § 14 Elektronische Akte; elektronisches Dokument | (Text neue Fassung)§ 14 Elektronische Akte; elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 Die Gerichtsakten können elektronisch geführt werden. 2 § 298a Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. (2) 1 Die Beteiligten können Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln. 2 Für das elektronische Dokument gelten § 130a Abs. 1 und 3 sowie § 298 der Zivilprozessordnung entsprechend. (3) Für das gerichtliche elektronische Dokument gelten die §§ 130b und 298 der Zivilprozessordnung entsprechend. | |
(4) 1 Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt und elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden können. 2 Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten und die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. 3 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen. 4 Die Zulassung der elektronischen Akte und der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. | (4) 1 Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt und elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden können. 2 Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten und die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. 3 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen. 4 Die Zulassung der elektronischen Akte und der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten elektronisch zu führen sind. |
(5) 1 Sind die Gerichtsakten nach ordnungsgemäßen Grundsätzen zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen worden und liegt der schriftliche Nachweis darüber vor, dass die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt, so können Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften von dem Bild- oder dem Datenträger erteilt werden. 2 Auf der Urschrift anzubringende Vermerke werden in diesem Fall bei dem Nachweis angebracht. |
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