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Änderung § 330 FamFG vom 22.07.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 330 FamFG, alle Änderungen durch Artikel 2 ZwBetreuRÄndG am 22. Juli 2017 und Änderungshistorie des FamFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 330 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung | § 330 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2426 |
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(Textabschnitt unverändert) § 330 Aufhebung der Unterbringung | |
(Text alte Fassung) 1 Die Genehmigung oder Anordnung der Unterbringungsmaßnahme ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. 2 Vor der Aufhebung einer Unterbringungsmaßnahme nach § 312 Nr. 3 soll das Gericht die zuständige Behörde anhören, es sei denn, dass dies zu einer nicht nur geringen Verzögerung des Verfahrens führen würde. | (Text neue Fassung) 1 Die Genehmigung oder Anordnung der Unterbringungsmaßnahme ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. 2 Vor der Aufhebung einer Unterbringungsmaßnahme nach § 312 Nummer 4 soll das Gericht die zuständige Behörde anhören, es sei denn, dass dies zu einer nicht nur geringen Verzögerung des Verfahrens führen würde. |
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