Tools:
Update via:
Änderung § 337 FamFG vom 22.07.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 337 FamFG, alle Änderungen durch Artikel 2 ZwBetreuRÄndG am 22. Juli 2017 und Änderungshistorie des FamFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 337 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung | § 337 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2426 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 337 Kosten in Unterbringungssachen | |
(Text alte Fassung) (1) In Unterbringungssachen kann das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Unterbringungsmaßnahme nach § 312 Nr. 1 und 2 abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine Maßnahme beendet wird. (2) Wird ein Antrag auf eine Unterbringungsmaßnahme nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker nach § 312 Nr. 3 abgelehnt oder zurückgenommen und hat das Verfahren ergeben, dass für die zuständige Verwaltungsbehörde ein begründeter Anlass, den Unterbringungsantrag zu stellen, nicht vorgelegen hat, hat das Gericht die Auslagen des Betroffenen der Körperschaft aufzuerlegen, der die Verwaltungsbehörde angehört. | (Text neue Fassung) (1) In Unterbringungssachen kann das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Unterbringungsmaßnahme nach § 312 Nummer 1 bis 3 abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine Maßnahme beendet wird. (2) Wird ein Antrag auf eine Unterbringungsmaßnahme nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker nach § 312 Nummer 4 abgelehnt oder zurückgenommen und hat das Verfahren ergeben, dass für die zuständige Verwaltungsbehörde ein begründeter Anlass, den Unterbringungsantrag zu stellen, nicht vorgelegen hat, hat das Gericht die Auslagen des Betroffenen der Körperschaft aufzuerlegen, der die Verwaltungsbehörde angehört. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8530/al62868-0.htm