Tools:
Update via:
Änderung § 129a FamFG vom 22.07.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 7 KEheBekG am 22. Juli 2017 und Änderungshistorie des FamFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 129a FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung | § 129a FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 129a (neu) | (Text neue Fassung)§ 129a Vorrang- und Beschleunigungsgebot |
1 Das Vorrang- und Beschleunigungsgebot (§ 155 Absatz 1) gilt entsprechend für Verfahren auf Aufhebung einer Ehe wegen Eheunmündigkeit. 2 Die Anhörung (§ 128) soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden; § 155 Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. 3 Das Gericht hört in dem Termin das Jugendamt an, es sei denn, die Ehegatten sind zu diesem Zeitpunkt volljährig. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8530/al62917-0.htm