Änderung § 258 FamFG vom 01.01.2018

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§ 258 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 258 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 258 Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung


(Text alte Fassung)

(1) 1 In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle Bearbeitung zulässig. 2 § 690 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle Bearbeitung zulässig. 2 § 702 Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.



 



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