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Änderung § 258 FamFG vom 01.01.2018
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 13 EAkteJEG am 1. Januar 2018 und Änderungshistorie des FamFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 258 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 258 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208 |
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(Textabschnitt unverändert) § 258 Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle Bearbeitung zulässig. 2 § 690 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) 1 In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle Bearbeitung zulässig. 2 § 702 Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. |
(2) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. |
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