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Änderung § 97 FamFG vom 21.12.2018
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§ 97 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung | § 97 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2573 |
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(Textabschnitt unverändert) § 97 Vorrang und Unberührtheit | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor. 2 Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor. 2 Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Union bleiben unberührt. |
(2) Die zur Umsetzung und Ausführung von Vereinbarungen und Rechtsakten im Sinne des Absatzes 1 erlassenen Bestimmungen bleiben unberührt. |
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