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Änderung § 104 FamFG vom 28.06.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 104 FamFG, alle Änderungen durch Artikel 3 FixRÄndG am 28. Juni 2019 und Änderungshistorie des FamFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 104 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.06.2019 geltenden Fassung | § 104 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 28.06.2019 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 19.06.2019 BGBl. I S. 840 |
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(Textabschnitt unverändert) § 104 Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene | |
(1) 1 Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling 1. Deutscher ist oder 2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. 2 Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit der Betroffene oder der volljährige Pflegling der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf. (2) § 99 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Absätze 1 und 2 sind im Fall einer Unterbringung nach § 312 Nummer 4 nicht anzuwenden. | (Text neue Fassung) (3) Die Absätze 1 und 2 sind in Verfahren nach § 312 Nummer 4 nicht anzuwenden. |
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