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Änderung § 151 FamFG vom 28.06.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 151 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.06.2019 geltenden Fassung
§ 151 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.06.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 19.06.2019 BGBl. I S. 840

(Textabschnitt unverändert)

§ 151 Kindschaftssachen


Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die

1. die elterliche Sorge,

2. das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,

3. die Kindesherausgabe,

4. die Vormundschaft,

5. die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für eine Leibesfrucht,

6. die Genehmigung von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit den §§ 1800 und 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

(Text alte Fassung)

7. die Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder

(Text neue Fassung)

7. die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einem Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder

8. die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz

betreffen.