Tools:
Update via:
Änderung § 312 FamFG vom 28.06.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 312 FamFG, alle Änderungen durch Artikel 3 FixRÄndG am 28. Juni 2019 und Änderungshistorie des FamFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 312 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.06.2019 geltenden Fassung | § 312 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 28.06.2019 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 19.06.2019 BGBl. I S. 840 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 312 Unterbringungssachen | |
Unterbringungssachen sind Verfahren, die die Genehmigung oder Anordnung einer 1. freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1906 Absatz 1 und 2 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 2. freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1906 Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 3. ärztlichen Zwangsmaßnahme, auch einschließlich einer Verbringung zu einem stationären Aufenthalt, nach § 1906a Absatz 1, 2 und 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder | |
(Text alte Fassung) 4. freiheitsentziehenden Unterbringung und einer ärztlichen Zwangsmaßnahme bei Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker betreffen. | (Text neue Fassung) 4. freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker betreffen (Unterbringungsmaßnahme). |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8530/al72800-0.htm