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Änderung § 327 FamFG vom 28.06.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 327 FamFG, alle Änderungen durch Artikel 3 FixRÄndG am 28. Juni 2019 und Änderungshistorie des FamFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 327 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.06.2019 geltenden Fassung | § 327 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 28.06.2019 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 19.06.2019 BGBl. I S. 840 |
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(Textabschnitt unverändert) § 327 Vollzugsangelegenheiten | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Vollzug der Unterbringung nach § 312 Nummer 4 kann der Betroffene eine Entscheidung des Gerichts beantragen. 2 Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Vollzug einer Unterbringungsmaßnahme nach § 312 Nummer 4 kann der Betroffene eine Entscheidung des Gerichts beantragen. 2 Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden. |
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene geltend macht, durch die Maßnahme, ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. (3) 1 Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. 2 Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung anordnen. (4) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. |
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