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Änderung § 417 FamFG vom 21.08.2019
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§ 417 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.08.2019 geltenden Fassung | § 417 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 21.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1294 |
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(Textabschnitt unverändert) § 417 Antrag | |
(1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen. (2) 1 Der Antrag ist zu begründen. 2 Die Begründung hat folgende Tatsachen zu enthalten: 1. die Identität des Betroffenen, 2. den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen, 3. die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung, 4. die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie 5. in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung. 3 Die Behörde soll in Verfahren der Abschiebungshaft mit der Antragstellung die Akte des Betroffenen vorlegen. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Tatsachen nach Absatz 2 Satz 2 können bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz ergänzt werden. |
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