Tools:
Update via:
Zitierungen von § 32 FamFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 FamFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FamFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33 FamFG Persönliches Erscheinen der Beteiligten (vom 19.07.2024)
... Erscheinen gilt auch die Teilnahme an einem Termin per Bild- und Tonübertragung nach § 32 Absatz 3 . (2) Der verfahrensfähige Beteiligte ist selbst zu laden, auch wenn er ...
§ 34 FamFG Persönliche Anhörung (vom 19.07.2024)
... Anhörung eines Beteiligten per Bild- und Tonübertragung gestatten. § 32 Absatz 3 gilt ...
§ 113 FamFG Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung (vom 01.01.2013)
... In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Grundbuchordnung
neugefasst durch B. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1114; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
§ 150 GBO (vom 23.10.2020)
... nicht zu prüfen. 5. Neben diesem Gesetz sind die Vorschriften der §§ 2 bis 85 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der ...
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Artikel 8 ViKoAnwFG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... Ablehnung der Vernehmung per Bild- und Tonübertragung sind unanfechtbar." 4. § 32 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) In geeigneten Fällen und soweit ausreichende ... Erscheinen gilt auch die Teilnahme an einem Termin per Bild- und Tonübertragung nach § 32 Absatz 3 ." 6. Dem § 34 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) ... die persönliche Anhörung eines Beteiligten per Bild- und Tonübertragung gestatten. § 32 Absatz 3 gilt entsprechend." 7. § 64 Absatz 2 wird wie folgt geändert: ...
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8530/v158012.htm