Tools:
Update via:
Zitierungen von § 292 FamFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 292 FamFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FamFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 158c FamFG Vergütung; Kosten (vom 01.01.2023)
... Aufwendungsersatz und die Vergütung sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden. (4) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten ...
§ 168d FamFG Verfahren zur Festsetzung von Zahlungen (vom 01.01.2023)
... das Verfahren zur Festsetzung von Zahlungen an den Vormund ist § 292 Absatz 1 und Absatz 3 bis 6 entsprechend ...
§ 277 FamFG Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers (vom 01.01.2023)
... und die Vergütung des Verfahrenspflegers sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend ...
§ 292a FamFG Zahlungen an die Staatskasse (vom 01.01.2023)
... Mit der Festsetzung nach § 292 Absatz 1 legt das Gericht zugleich Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen fest, die der Betroffene nach ...
Zitat in folgenden Normen
Betreuer-Inflationsausgleichs-Sonderzahlungsgesetz (BetrInASG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 391
§ 3 BetrInASG Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 1
... gilt entsprechend. (3) Das Betreuungsgericht bewilligt die Zahlung entsprechend den §§ 292 und 292a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der ...
Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG)
neugefasst durch B. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1926; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 14 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
§ 1 JBeitrG (vom 01.01.2023)
... § 4b der Insolvenzordnung bestimmten Beträge; 4b. nach den §§ 168d, 292 und 292a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der ...
Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG)
Artikel 10 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882, 925; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
§ 7 VBVG Vergütung und Aufwendungsersatz des beruflichen Betreuers
... machen. (3) Die Bewilligung der Zahlung erfolgt durch das Betreuungsgericht nach § 292 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ...
§ 15 VBVG Abrechnungszeitraum für die Betreuungsvergütung
... erwarten ist, die Festsetzung der Vergütung auch für zukünftige Zeiträume nach § 292 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragen. Für die Dauer der Festsetzung nach § 292 Absatz 2 des Gesetzes ... der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragen. Für die Dauer der Festsetzung nach § 292 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten die Vergütungsansprüche als geltend gemacht nach § 16 Absatz 3. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 48 FGG-RG Änderung der Justizbeitreibungsordnung
... worden ist, wird wie folgt gefasst: 4b. nach den §§ 168 und 292 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der ...
Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Artikel 4 GüZustAnpG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... 3. § 158c Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „ § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden." 4. § 282 wird wie folgt geändert: ... Gesetzbuchs vorgeschriebenen Übermittlung einer Betreuungsverfügung." 6. § 292 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 118 Absatz 2 Satz 1 und 2 der ...
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 8 VBRRefG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vom 01.07.2022)
... folgt gefasst: „§ 289 (weggefallen)". g) Die Angabe zu § 292 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 292 Zahlungen an den ... g) Die Angabe zu § 292 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „ § 292 Zahlungen an den Betreuer; Verordnungsermächtigung § 292a Zahlungen an die ... von Zahlungen Für das Verfahren zur Festsetzung von Zahlungen an den Vormund ist § 292 Absatz 1 und Absatz 3 bis 6 entsprechend anzuwenden. § 168e Beendigung der Vormundschaft Bestehen ... und die Vergütung des Verfahrenspflegers sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden." 14. § 278 wird wie folgt geändert: ... Person zur Wahrnehmung dieser Betreuung nicht geeignet erscheint" ersetzt. 24. § 292 wird durch die folgenden §§ 292 und 292a ersetzt: „§ 292 ... nicht geeignet erscheint" ersetzt. 24. § 292 wird durch die folgenden §§ 292 und 292a ersetzt: „§ 292 Zahlungen an den Betreuer; ... 24. § 292 wird durch die folgenden §§ 292 und 292a ersetzt: „ § 292 Zahlungen an den Betreuer; Verordnungsermächtigung (1) Das Gericht setzt auf ... § 292a Zahlungen an die Staatskasse (1) Mit der Festsetzung nach § 292 Absatz 1 legt das Gericht zugleich Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen fest, die der Betroffene nach ...
Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2449
Artikel 2 MVÄndV Weitere Änderung der Mitteilungsverordnung
... Satz 2 Nummer 1 und 2 gilt nicht für Zahlungen an Berufsbetreuer im Sinne von § 292 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie für Vergütungen an Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer im Sinne ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8530/v158276.htm