interne Verweise§ 352a FamFG Gemeinschaftlicher Erbschein (vom 17.08.2015) ... Angabe zu enthalten, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben. § 352 Absatz 3 gilt auch für die sich auf die übrigen Erben beziehenden Angaben des ... Angaben des Antragstellers. (4) Die Versicherung an Eides statt gemäß § 352 Absatz 3 Satz 3 ist von allen Erben abzugeben, sofern nicht das Nachlassgericht die Versicherung ...
Zitat in folgenden NormenBundesentschädigungsgesetz (BEG)
G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
§ 181 BEG (vom 17.08.2015) ... auslagenfrei. Dies gilt nicht für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 352 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten ...
Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG)
G. v. 19.07.1957 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 1 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
§ 7a BRüG (vom 17.08.2015) ... auslagenfrei. Dies gilt nicht für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 352 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten ...
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 239 EGBGB Länderöffnungsklausel (vom 17.08.2015) ... Erbscheins der notariellen Beurkundung bedarf und die Versicherung an Eides statt nach § 352 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten ...
Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Anlage 1 GNotKG (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis (vom 01.11.2024) ... errichtet wird, und für die Abnahme der eides- stattlichen Versicherung nach § 352 Abs. 3 Satz 3 FamFG oder § 36 Abs. 2 Satz 1 IntErbRVG erhebt das Gericht Gebühren nach Teil 2. (3) In ...
Lastenausgleichsgesetz (LAG)
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Artikel 11 IntErbRVGEG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 352 durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 352 Angaben im Antrag auf Erteilung ... wird die Angabe zu § 352 durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 352 Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit § 352a ... Gericht an das zuständige Nachlassgericht zu übersenden." 4. § 352 wird durch die folgenden §§ 352 bis 352e ersetzt: „§ 352 Angaben ... zu übersenden." 4. § 352 wird durch die folgenden §§ 352 bis 352e ersetzt: „§ 352 Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; ... § 352 wird durch die folgenden §§ 352 bis 352e ersetzt: „§ 352 Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit (1) Wer die ... hat er die Angabe zu enthalten, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben. § 352 Absatz 3 gilt auch für die sich auf die übrigen Erben beziehenden Angaben des ... des Antragstellers. (4) Die Versicherung an Eides statt gemäß § 352 Absatz 3 Satz 3 ist von allen Erben abzugeben, sofern nicht das Nachlassgericht die Versicherung ... folgt gefasst: „§ 354 Sonstige Zeugnisse (1) Die §§ 352 bis 353 gelten entsprechend für die Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 1507 und ...
Artikel 13 IntErbRVGEG Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes ... 1 Absatz 2 wird die Angabe „§ 2356 Abs. 2 BGB" durch die Wörter „§ 352 Abs. 3 Satz 3 FamFG oder § 36 Abs. 2 Satz 1 IntErbRVG" ersetzt. c) Die ... aa) In Nummer 1 werden die Wörter „ohne Beschluss nach § 352 Abs. 1 FamFG und" gestrichen. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „der ... gestrichen. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „der Beschluss nach § 352 Abs. 1 FamFG oder" gestrichen. h) In Nummer 12212 werden im ...
Artikel 21 IntErbRVGEG Änderung anderer Rechtsvorschriften ... 2356 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter „§ 352 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten ... 2356 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter „§ 352 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten ... 2356 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter „§ 352 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten ...
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