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Synopse aller Änderungen des FamFG am 29.07.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Juli 2017 durch Artikel 7 des AusrPflDVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FamFG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung | FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2780 |
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(Textabschnitt unverändert) § 171 Antrag | |
(1) Das Verfahren wird durch einen Antrag eingeleitet. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 In dem Antrag sollen das Verfahrensziel und die betroffenen Personen bezeichnet werden. 2 In einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sollen die Umstände angegeben werden, die gegen die Vaterschaft sprechen, sowie der Zeitpunkt, in dem diese Umstände bekannt wurden. 3 In einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs müssen die Umstände angegeben werden, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen des § 1600 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen, sowie der Zeitpunkt, in dem diese Umstände bekannt wurden. | (Text neue Fassung) (2) 1 In dem Antrag sollen das Verfahrensziel und die betroffenen Personen bezeichnet werden. 2 In einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sollen die Umstände angegeben werden, die gegen die Vaterschaft sprechen, sowie der Zeitpunkt, in dem diese Umstände bekannt wurden. |
§ 176 Anhörung des Jugendamts | |
(1) 1 Das Gericht soll im Fall einer Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie im Fall einer Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter erfolgt, das Jugendamt anhören. 2 Im Übrigen kann das Gericht das Jugendamt anhören, wenn ein Beteiligter minderjährig ist. | (1) 1 Das Gericht soll im Fall einer Anfechtung nach § 1600 Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie im Fall einer Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter erfolgt, das Jugendamt anhören. 2 Im Übrigen kann das Gericht das Jugendamt anhören, wenn ein Beteiligter minderjährig ist. |
(2) 1 Das Gericht hat dem Jugendamt in den Fällen einer Anfechtung nach Absatz 1 Satz 1 sowie einer Anhörung nach Absatz 1 Satz 2 die Entscheidung mitzuteilen. 2 Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu. |
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