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Synopse aller Änderungen des FamFG am 01.01.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2023 durch Artikel 4 des GüRegAbG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FamFG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966 |
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(Textabschnitt unverändert) § 374 Registersachen | |
Registersachen sind 1. Handelsregistersachen, 2. Genossenschaftsregistersachen, 3. Partnerschaftsregistersachen, | |
(Text alte Fassung) 4. Vereinsregistersachen, 5. Güterrechtsregistersachen. | (Text neue Fassung) 4. Vereinsregistersachen. |
§ 377 Örtliche Zuständigkeit | |
(1) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die Niederlassung des Einzelkaufmanns, der Sitz der Gesellschaft, des Versicherungsvereins, der Genossenschaft, der Partnerschaft oder des Vereins befindet, soweit sich aus den entsprechenden Gesetzen nichts anderes ergibt. (2) Für die Angelegenheiten, die den Gerichten in Ansehung der nach dem Handelsgesetzbuch oder nach dem Binnenschifffahrtsgesetz aufzumachenden Dispache zugewiesen sind, ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die Verteilung der Havereischäden zu erfolgen hat. | |
(3) Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind bei jedem Gericht zu bewirken, in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten oder Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (4) § 2 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. | (3) § 2 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. |
§ 382 Entscheidung über Eintragungsanträge | |
(1) 1 Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. 2 Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam. (2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur des zuständigen Richters oder Beamten zu versehen. (3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung ergeht durch Beschluss. | |
(4) 1 Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 Nr. 1 bis 4 genannten Register unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. 2 Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar. | (4) 1 Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 genannten Register unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. 2 Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar. |
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