Zitierungen von § 292a FamFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 292a FamFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FamFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Betreuer-Inflationsausgleichs-Sonderzahlungsgesetz (BetrInASG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 391
§ 3 BetrInASG Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 1
...  (3) Das Betreuungsgericht bewilligt die Zahlung entsprechend den §§ 292 und 292a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit . (4) § 9 Absatz 4 Satz 1 des Vormünder- und ...

Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG)
neugefasst durch B. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1926; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 14 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
§ 1 JBeitrG (vom 01.01.2023)
... der Insolvenzordnung bestimmten Beträge; 4b. nach den §§ 168d, 292 und 292a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Ansprüche; 5. Zulassungs- und Prüfungsgebühren;  ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 8 VBRRefG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vom 01.07.2022)
...  „§ 292 Zahlungen an den Betreuer; Verordnungsermächtigung § 292a Zahlungen an die Staatskasse". h) Die Angabe zu § 298 wird wie folgt ... erscheint" ersetzt. 24. § 292 wird durch die folgenden §§ 292 und 292a ersetzt: „§ 292 Zahlungen an den Betreuer; Verordnungsermächtigung ... nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. § 292a Zahlungen an die Staatskasse (1) Mit der Festsetzung nach § 292 Absatz 1 legt das ...


Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed