Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen des FamFG am 01.07.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2024 durch Artikel 5 des MindAuslEhG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FamFG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung | FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 212 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 98 Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen | |
(1) Die deutschen Gerichte sind für Ehesachen zuständig, wenn 1. ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war; 2. beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben; 3. ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist; 4. ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, es sei denn, dass die zu fällende Entscheidung offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt würde, denen einer der Ehegatten angehört. | |
(Text alte Fassung) (2) Für Verfahren auf Aufhebung der Ehe nach Artikel 13 Absatz 3 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die deutschen Gerichte auch zuständig, wenn der Ehegatte, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, seinen Aufenthalt im Inland hat. | (Text neue Fassung) (2) 1 Für Verfahren auf Feststellung der Unwirksamkeit der Ehe nach Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die deutschen Gerichte auch dann zuständig, wenn die bei Eheschließung noch nicht 16-jährige Person den Antrag stellt und eine der beiden beteiligten Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. 2 Für Verfahren auf Aufhebung der Ehe nach Artikel 13 Absatz 3 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die deutschen Gerichte auch zuständig, wenn der Ehegatte, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, seinen Aufenthalt im Inland hat. |
(3) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Scheidungs- und Folgesachen auf die Folgesachen. | |
§ 231 Unterhaltssachen | |
(1) Unterhaltssachen sind Verfahren, die 1. die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, | |
2. die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, 3. die Ansprüche nach § 1615l oder § 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs | 2. die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht oder 3. die Ansprüche nach a) § 1305 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder b) § 1615l oder § 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs |
betreffen. (2) 1 Unterhaltssachen sind auch Verfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes und § 64 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes. 2 Die §§ 235 bis 245 sind nicht anzuwenden. | |
§ 233 Abgabe an das Gericht der Ehesache | |
1 Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Unterhaltssache nach § 232 Abs. 1 Nr. 1 bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. 2 § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. | 1 Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Unterhaltssache nach § 231 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder § 232 Absatz 1 Nummer 1 bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. 2 § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8530/v313398-2024-07-01.htm