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Änderung § 14 FamGKG vom 18.01.2017

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§ 14 FamGKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.01.2017 geltenden Fassung
§ 14 FamGKG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Abhängigmachung in bestimmten Verfahren


(1) 1 In Ehesachen und selbständigen Familienstreitsachen soll die Antragsschrift erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. 2 Wird der Antrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz.

(Text alte Fassung)

(2) Absatz 1 gilt nicht für den Widerantrag, für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und für den Antrag auf Anordnung eines Arrestes.

(Text neue Fassung)

(2) Absatz 1 gilt nicht für den Widerantrag, ferner nicht für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, auf Anordnung eines Arrests oder auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung.

(3) Im Übrigen soll in Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet (§ 21), vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.



(heute geltende Fassung) 
 

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