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Änderung § 5 FamGKG vom 05.08.2009
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§ 5 FamGKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung | § 5 FamGKG n.F. (neue Fassung) in der am 05.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Lebenspartnerschaftssachen | |
In Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind für 1. Verfahren nach Absatz 1 Nr. 1 dieser Vorschrift die Vorschriften für das Verfahren auf Scheidung der Ehe, 2. Verfahren nach Absatz 1 Nr. 2 dieser Vorschrift die Vorschriften für das Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten, | |
(Text alte Fassung) 3. Verfahren nach Absatz 1 Nr. 3 bis 11 dieser Vorschrift die Vorschriften für Familiensachen nach § 111 Nr. 2, 5 und 7 bis 9 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und | (Text neue Fassung) 3. Verfahren nach Absatz 1 Nr. 3 bis 12 dieser Vorschrift die Vorschriften für Familiensachen nach § 111 Nr. 2, 4, 5 und 7 bis 9 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und |
4. Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 dieser Vorschrift die Vorschriften für sonstige Familiensachen nach § 111 Nr. 10 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden. |
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