Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 64 FamGKG vom 28.12.2010

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 14 DLRLJuUG am 28. Dezember 2010 und Änderungshistorie des FamGKG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 64 FamGKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2010 geltenden Fassung
§ 64 FamGKG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2248

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 64 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 64 Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten


vorherige Änderung

 


Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, sind die Nummern 2008 und 2009 des Kostenverzeichnisses in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.


Anzeige