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Änderung § 21 FamGKG vom 11.01.2015
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§ 21 FamGKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.01.2015 geltenden Fassung | § 21 FamGKG n.F. (neue Fassung) in der am 11.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1964 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich | |
(Text alte Fassung) (1) In Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Dies gilt nicht 1. für den ersten Rechtszug in Gewaltschutzsachen, | (Text neue Fassung) (1) 1 In Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. 2 Dies gilt nicht 1. für den ersten Rechtszug in Gewaltschutzsachen und in Verfahren nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz, *) |
2. im Verfahren auf Erlass einer gerichtlichen Anordnung auf Rückgabe des Kindes oder über das Recht zum persönlichen Umgang nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz, 3. für einen Minderjährigen in Verfahren, die seine Person betreffen, und 4. für einen Verfahrensbeistand. | |
Im Verfahren, das gemäß § 700 Abs. 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. | 3 Im Verfahren, das gemäß § 700 Abs. 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. |
(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist. | |
--- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 3 Nr. 1 G. v. 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1964) wurde sinngemäß konsolidiert. | |
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