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Änderung § 49 FamGKG vom 11.01.2015
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§ 49 FamGKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.01.2015 geltenden Fassung | § 49 FamGKG n.F. (neue Fassung) in der am 11.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1964 |
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(Textabschnitt unverändert) § 49 Gewaltschutzsachen | |
(Text alte Fassung) (1) In Gewaltschutzsachen nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes beträgt der Verfahrenswert 2.000 Euro, in Gewaltschutzsachen nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes 3.000 Euro. | (Text neue Fassung) (1) In Gewaltschutzsachen nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes und in Verfahren nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz beträgt der Verfahrenswert 2.000 Euro, in Gewaltschutzsachen nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes 3.000 Euro. |
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen. |
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