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Änderung § 14 FamGKG vom 18.01.2017
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§ 14 FamGKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.01.2017 geltenden Fassung | § 14 FamGKG n.F. (neue Fassung) in der am 18.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Abhängigmachung in bestimmten Verfahren | |
(1) 1 In Ehesachen und selbständigen Familienstreitsachen soll die Antragsschrift erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. 2 Wird der Antrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. | |
(Text alte Fassung) (2) Absatz 1 gilt nicht für den Widerantrag, für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und für den Antrag auf Anordnung eines Arrestes. | (Text neue Fassung) (2) Absatz 1 gilt nicht für den Widerantrag, ferner nicht für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, auf Anordnung eines Arrests oder auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung. |
(3) Im Übrigen soll in Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet (§ 21), vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden. |
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