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Synopse aller Änderungen des FamGKG am 01.09.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2009 durch Artikel 4 des ZuGewAusglÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FamGKG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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FamGKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | FamGKG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Kostenfreiheit § 3 Höhe der Kosten § 4 Umgangspflegschaft § 5 Lebenspartnerschaftssachen § 6 Verweisung, Abgabe, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache § 7 Verjährung, Verzinsung § 8 Elektronische Akte, elektronisches Dokument Abschnitt 2 Fälligkeit § 9 Fälligkeit der Gebühren in Ehesachen und selbständigen Familienstreitsachen § 10 Fälligkeit bei Vormundschaften und Dauerpflegschaften § 11 Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen Abschnitt 3 Vorschuss und Vorauszahlung § 12 Grundsatz § 13 Verfahren nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz § 14 Abhängigmachung § 15 Ausnahmen von der Abhängigmachung § 16 Auslagen § 17 Fortdauer der Vorschusspflicht Abschnitt 4 Kostenansatz § 18 Kostenansatz § 19 Nachforderung § 20 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung Abschnitt 5 Kostenhaftung § 21 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich § 22 Kosten bei Vormundschaft und Dauerpflegschaft § 23 Bestimmte sonstige Auslagen § 24 Weitere Fälle der Kostenhaftung § 25 Erlöschen der Zahlungspflicht § 26 Mehrere Kostenschuldner § 27 Haftung von Streitgenossen Abschnitt 6 Gebührenvorschriften § 28 Wertgebühren § 29 Einmalige Erhebung der Gebühren § 30 Teile des Verfahrensgegenstands § 31 Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung § 32 Verzögerung des Verfahrens Abschnitt 7 Wertvorschriften Unterabschnitt 1 Allgemeine Wertvorschriften § 33 Grundsatz § 34 Zeitpunkt der Wertberechnung § 35 Geldforderung § 36 Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung § 37 Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten § 38 Stufenklageantrag § 39 Klage- und Widerklageantrag, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung § 40 Rechtsmittelverfahren § 41 Einstweilige Anordnung § 42 Auffangwert Unterabschnitt 2 Besondere Wertvorschriften § 43 Ehesachen § 44 Verbund § 45 Bestimmte Kindschaftssachen § 46 Übrige Kindschaftssachen § 47 Abstammungssachen | |
(Text alte Fassung) § 48 Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen | (Text neue Fassung) § 48 Ehewohnungs- und Haushaltssachen |
§ 49 Gewaltschutzsachen § 50 Versorgungsausgleichssachen § 51 Unterhaltssachen § 52 Güterrechtssachen Unterabschnitt 3 Wertfestsetzung § 53 Angabe des Werts § 54 Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde § 55 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren § 56 Schätzung des Werts Abschnitt 8 Erinnerung und Beschwerde § 57 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde § 58 Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung § 59 Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts § 60 Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr § 61 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Abschnitt 9 Schluss- und Übergangsvorschriften § 62 Rechnungsgebühren § 63 Übergangsvorschrift Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis Anlage 2 (zu § 28 Abs. 1) | |
§ 48 Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen | § 48 Ehewohnungs- und Haushaltssachen |
(1) In Wohnungszuweisungssachen nach den §§ 2 bis 6 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats beträgt der Verfahrenswert 4.000 Euro, in Wohnungszuweisungssachen nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs 3.000 Euro. (2) In Hausratssachen nach den §§ 2 und 8 bis 10 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats beträgt der Wert 3.000 Euro, in Hausratssachen nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs 2.000 Euro. | (1) In Ehewohnungssachen nach § 200 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Verfahrenswert 3.000 Euro, in Ehewohnungssachen nach § 200 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 4.000 Euro. (2) In Haushaltssachen nach § 200 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Wert 2.000 Euro, in Haushaltssachen nach § 200 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 3.000 Euro. |
(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen. | |
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis | |
Gliederung Teil 1 Gebühren Hauptabschnitt 1 Hauptsacheverfahren in Ehesachen einschließlich aller Folgesachen Abschnitt 1 Erster Rechtszug Abschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung Abschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung Hauptabschnitt 2 Hauptsacheverfahren in selbständigen Familienstreitsachen Abschnitt 1 Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung Abschnitt 2 Verfahren im Übrigen Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung Hauptabschnitt 3 Hauptsacheverfahren in selbständigen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit Abschnitt 1 Kindschaftssachen Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Familiengericht Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung Abschnitt 2 Übrige Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung Hauptabschnitt 4 Einstweiliger Rechtsschutz Abschnitt 1 Einstweilige Anordnung in Kindschaftssachen Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung Abschnitt 2 Einstweilige Anordnung in den übrigen Familiensachen und Arrest Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung Hauptabschnitt 5 Besondere Gebühren Hauptabschnitt 6 Vollstreckung Hauptabschnitt 7 Verfahren mit Auslandsbezug Abschnitt 1 Erster Rechtszug Abschnitt 2 Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung Hauptabschnitt 8 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Hauptabschnitt 9 Rechtsmittel im Übrigen Abschnitt 1 Sonstige Beschwerden Abschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden Abschnitt 3 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen Teil 2 Auslagen Teil 1 Gebühren Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 28 FamGKG Hauptabschnitt 1 Hauptsacheverfahren in Ehesachen einschließlich aller Folgesachen Abschnitt 1 Erster Rechtszug 1110 | Verfahren im Allgemeinen | 2,0 1111 | Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache durch 1. Zurücknahme des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, c) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem die Endentschei- dung der Geschäftsstelle übermittelt wird, 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung oder Endentscheidung, die nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FamFG keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Be- gründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG), mit Ausnahme der Endentscheidung in einer Scheidungssache, 3. gerichtlichen Vergleich oder 4. Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt, es sei denn, dass bereits eine andere Endentscheidung als eine der in Nummer 2 genannten Entscheidungen vorausgegangen ist: | Die Gebühr 1110 ermäßigt sich auf (1) Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die beendete Ehesache und auf eine oder mehrere beendete Folgesachen § 44 FamGKG anzuwenden und die Gebühr nur insoweit zu ermäßigen. (2) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen. (3) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 0,5 Abschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung Vorbemerkung 1.1.2: Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn sich die Beschwerde auf eine Folgesache beschränkt. 1120 | Verfahren im Allgemeinen | 3,0 1121 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: | Die Gebühr 1120 ermäßigt sich auf Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | 0,5 1122 | Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache, wenn nicht Nummer 1121 erfüllt ist, durch 1. Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, b) falls eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, | | 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung, 3. gerichtlichen Vergleich oder 4. Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt, es sei denn, dass bereits eine andere als eine der in Nummer 2 genannten End- entscheidungen vorausgegangen ist: | Die Gebühr 1120 ermäßigt sich auf (1) Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die beendete Ehesache und auf eine oder mehrere beendete Folgesachen § 44 FamGKG anzuwenden und die Gebühr nur insoweit zu ermäßigen. (2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 1,0 Abschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung Vorbemerkung 1.1.3: Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn sich die Rechtsbeschwerde auf eine Folgesache beschränkt. 1130 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0 1131 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: | Die Gebühr 1130 ermäßigt sich auf Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | 1,0 1132 | Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1131 erfüllt ist: | Die Gebühr 1130 ermäßigt sich auf Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die beendete Ehesache und auf eine oder mehrere beendete Folgesachen § 44 FamGKG anzuwenden und die Gebühr nur insoweit zu ermäßigen. | 2,0 Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung 1140 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag abgelehnt wird | 1,0 Hauptabschnitt 2 Hauptsacheverfahren in selbständigen Familienstreitsachen Abschnitt 1 Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug 1210 | Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 249 Abs. 1 FamFG mit Ausnahme einer Festsetzung nach § 254 Satz 2 FamFG | 0,5 Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung 1211 | Verfahren über die Beschwerde nach § 256 FamFG gegen die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren | 1,0 1212 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: Die Gebühr 1211 ermäßigt sich auf (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber- nahmeerklärung folgt. | 0,5 Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung 1213 | Verfahren im Allgemeinen | 1,5 1214 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1213 ermäßigt sich auf | 0,5 1215 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts- stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1214 erfüllt ist: Die Gebühr 1213 ermäßigt sich auf | 1,0 Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung 1216 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag abgelehnt wird | 0,5 Abschnitt 2 Verfahren im Übrigen Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug 1220 | Verfahren im Allgemeinen Soweit wegen desselben Verfahrensgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten beim Familiengericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall wird eine Gebühr 1100 des Kostenverzeichnisses zum GKG nach dem Wert des Verfahrensgegen- stands angerechnet, der in das Streitverfahren übergegangen ist. | 3,0 1221 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, c) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem die Endentschei- dung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt, | | 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung oder Endentscheidung, die nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 FamFG keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Be- gründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG), 3. gerichtlichen Vergleich oder 4. Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt, es sei denn, dass bereits eine andere Endentscheidung als eine der in Nummer 2 genannten Entscheidungen vorausgegangen ist: | Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf (1) Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens (§ 696 Abs. 1 ZPO), des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbe- scheid stehen der Zurücknahme des Antrags (Nummer 1) gleich. (2) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen. (3) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 1,0 Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung 1222 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0 1223 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: | Die Gebühr 1222 ermäßigt sich auf Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | 1,0 1224 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1223 erfüllt ist, durch 1. Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, b) falls eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung, 3. gerichtlichen Vergleich oder 4. Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt, es sei denn, dass bereits eine andere Endentscheidung als eine der in Nummer 2 genannten Entscheidungen vorausgegangen ist: | Die Gebühr 1222 ermäßigt sich auf Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 2,0 Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung 1225 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 1226 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: | Die Gebühr 1225 ermäßigt sich auf Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | 1,0 1227 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts- stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1226 erfüllt ist: | Die Gebühr 1225 ermäßigt sich auf | 3,0 Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung 1228 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag abgelehnt wird | 1,5 1229 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Sprungrechtsbeschwerde zugelassen wird. | 1,0 Hauptabschnitt 3 Hauptsacheverfahren in selbständigen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit Abschnitt 1 Kindschaftssachen Vorbemerkung 1.3.1: (1) Keine Gebühren werden erhoben für 1. die Pflegschaft für eine Leibesfrucht, 2. ein Verfahren, das die freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen betrifft, und 3. ein Verfahren, das Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz betrifft. (2) Von dem Minderjährigen werden Gebühren nach diesem Abschnitt nur erhoben, wenn sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 Euro beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Familiengericht 1310 | Verfahrensgebühr (1) Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft fallen. (2) Für die Umgangspflegschaft werden neben der Gebühr für das Verfahren, in dem diese angeordnet wird, keine besonderen Gebühren erhoben. | 0,5 1311 | Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei einer Vormundschaft oder Dauerpflegschaft, wenn nicht Nummer 1312 anzuwenden ist (1) Für die Gebühr wird das Vermögen des von der Maßnahme betroffenen Minderjährigen nur berücksichtigt, soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 Euro beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. Ist Gegenstand der Maßnahme ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil des Vermögens zu berücksichtigen. (2) Für das bei Anordnung der Maßnahme oder bei der ersten Tätigkeit des Familiengerichts nach Eintritt der Vormundschaft laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben. (3) Erstreckt sich eine Maßnahme auf mehrere Minderjährige, wird die Gebühr für jeden Minderjährigen besonders erhoben. (4) Geht eine Pflegschaft in eine Vormundschaft über, handelt es sich um ein einheitliches Verfahren. | 5,00 EUR je angefangene 5.000,00 EUR des zu berücksichtigen- den Vermögens - mindestens 50,00 EUR 1312 | Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei einer Dauerpflegschaft, die nicht unmittelbar das Vermögen oder Teile des Vermögens zum Gegenstand hat | 200,00 EUR - höchstens eine Gebühr 1311 1313 | Verfahrensgebühr bei einer Pflegschaft für einzelne Rechtshandlungen (1) Bei einer Pflegschaft für mehrere Minderjährige wird die Gebühr nur einmal aus dem zusammengerechneten Wert erhoben. Minderjährige, von denen nach Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 keine Gebühr zu erheben ist, sind nicht zu berücksichtigen. Höchstgebühr ist die Summe der für alle zu berücksichtigenden Minderjährigen jeweils maßgebenden Gebühr 1311. | 0,5 - höchstens eine Gebühr 1311 | (2) Als Höchstgebühr ist die Gebühr 1311 in der Höhe zugrunde zu legen, in der sie bei einer Vormundschaft entstehen würde. (3) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für den Minderjährigen eine Vormundschaft oder eine Dauerpflegschaft, die sich auf denselben Gegenstand bezieht, besteht. | Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung 1314 | Verfahren im Allgemeinen | 1,0 1315 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: Die Gebühr 1314 ermäßigt sich auf (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber- nahmeerklärung folgt. | 0,5 Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung 1316 | Verfahren im Allgemeinen | 1,5 1317 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1316 ermäßigt sich auf | 0,5 1318 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts- stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1317 erfüllt ist: Die Gebühr 1316 ermäßigt sich auf | 1,0 Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung 1319 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag abgelehnt wird | 0,5 Abschnitt 2 Übrige Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit | |
Vorbemerkung 1.3.2: (1) Dieser Abschnitt gilt für 1. Abstammungssachen, 2. Adoptionssachen, die einen Volljährigen betreffen, 3. Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen, 4. Gewaltschutzsachen, 5. Versorgungsausgleichssachen sowie 6. Unterhaltssachen, Güterrechtssachen und sonstige Familiensachen (§ 111 Nr. 10 FamFG), die nicht Familienstreitsachen sind. (2) In Adoptionssachen werden für Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind neben den Gebühren für das Verfahren über die Annahme als Kind keine Gebühren erhoben. | Vorbemerkung 1.3.2: (1) Dieser Abschnitt gilt für 1. Abstammungssachen, 2. Adoptionssachen, die einen Volljährigen betreffen, 3. Ehewohnungs- und Haushaltssachen, 4. Gewaltschutzsachen, 5. Versorgungsausgleichssachen sowie 6. Unterhaltssachen, Güterrechtssachen und sonstige Familiensachen (§ 111 Nr. 10 FamFG), die nicht Familienstreitsachen sind. (2) In Adoptionssachen werden für Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind neben den Gebühren für das Verfahren über die Annahme als Kind keine Gebühren erhoben. |
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug 1320 | Verfahren im Allgemeinen | 2,0 1321 | Beendigung des gesamten Verfahrens 1. ohne Endentscheidung, 2. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentschei- dung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, oder 3. wenn die Endentscheidung keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Be- gründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG): | Die Gebühr 1320 ermäßigt sich auf (1) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen. (2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 0,5 Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung 1322 | Verfahren im Allgemeinen | 3,0 1323 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1322 ermäßigt sich auf | 0,5 1324 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Num- mer 1323 erfüllt ist: Die Gebühr 1322 ermäßigt sich auf (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber- nahmeerklärung folgt. | 1,0 Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung 1325 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0 1326 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1325 ermäßigt sich auf | 1,0 1327 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts- stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1326 erfüllt ist: Die Gebühr 1325 ermäßigt sich auf | 2,0 Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung 1328 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag abgelehnt wird | 1,0 Hauptabschnitt 4 Einstweiliger Rechtsschutz Vorbemerkung 1.4: Im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung und über deren Aufhebung oder Änderung werden die Gebühren nur einmal erhoben. Dies gilt entsprechend im Arrestverfahren. Abschnitt 1 Einstweilige Anordnung in Kindschaftssachen Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug 1410 | Verfahren im Allgemeinen Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft fallen. | 0,3 Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung 1411 | Verfahren im Allgemeinen | 0,5 1412 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: Die Gebühr 1411 ermäßigt sich auf (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber- nahmeerklärung folgt. | 0,3 Abschnitt 2 Einstweilige Anordnung in den übrigen Familiensachen und Arrest Vorbemerkung 1.4.2: Dieser Abschnitt gilt für Familienstreitsachen und die in Vorbemerkung 1.3.2 genannten Verfahren. Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug 1420 | Verfahren im Allgemeinen | 1,5 1421 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber- nahmeerklärung folgt. | 0,5 Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung 1422 | Verfahren im Allgemeinen | 2,0 1423 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1422 ermäßigt sich auf | 0,5 1424 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 1423 erfüllt ist: Die Gebühr 1422 ermäßigt sich auf (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber- nahmeerklärung folgt. | 1,0 Hauptabschnitt 5 Besondere Gebühren 1500 | Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs: Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Verfahrensgegenstands über- steigt Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. | 0,25 1501 | Auferlegung einer Gebühr nach § 32 FamGKG wegen Verzögerung des Verfahrens | wie vom Gericht bestimmt 1502 | Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 FamFG: je Anordnung | 15,00 EUR Hauptabschnitt 6 Vollstreckung Vorbemerkung 1.6: Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Vollstreckung nach Buch 1 Abschnitt 8 des FamFG, soweit das Familiengericht zuständig ist. Für Handlungen durch das Vollstreckungs- oder Arrestgericht werden Gebühren nach dem GKG er- hoben. 1600 | Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. Sind wegen desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen gesonderte Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig mehrere weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal erhoben. | 15,00 EUR 1601 | Anordnung der Vornahme einer vertretbaren Handlung durch einen Dritten | 15,00 EUR 1602 | Anordnung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln: je Anordnung Mehrere Anordnungen gelten als eine Anordnung, wenn sie dieselbe Verpflichtung betreffen. Dies gilt nicht, wenn Gegenstand der Verpflichtung die wiederholte Vornahme einer Handlung oder eine Unterlassung ist. | 15,00 EUR 1603 | Verfahren zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 94 FamFG) Die Gebühr entsteht mit der Anordnung des Gerichts, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, oder mit dem Eingang des Antrags des Berechtigten. | 30,00 EUR Hauptabschnitt 7 Verfahren mit Auslandsbezug Abschnitt 1 Erster Rechtszug 1710 | Verfahren über Anträge auf 1. Erlass einer gerichtlichen Anordnung auf Rückgabe des Kindes oder über das Recht zum persönlichen Umgang nach dem IntFamRVG, | | 2. Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel, 3. Feststellung, ob die ausländische Entscheidung anzuerkennen ist, einschließlich der Anordnungen nach § 33 IntFamRVG zur Wiederherstellung des Sorgever- hältnisses, 4. Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln und 5. Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 2 bis 4 genannten Verfahren | 200,00 EUR 1711 | Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 56 AVAG oder § 48 IntFamRVG | 10,00 EUR 1712 | Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO | 15,00 EUR 1713 | Verfahren nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Ver- gleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundes- gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist | 50,00 EUR 1714 | Verfahren über den Antrag nach § 107 Abs. 5, 6 und 8, § 108 Abs. 2 FamFG: Der Antrag wird zurückgewiesen | 200,00 EUR 1715 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist: Die Gebühr 1710 oder 1714 ermäßigt sich auf | 75,00 EUR Abschnitt 2 Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung 1720 | Verfahren über die Beschwerde oder Rechtsbeschwerde in den in den Nummern 1710, 1713 und 1714 genannten Verfahren | 300,00 EUR 1721 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Be- schwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1720 ermäßigt sich auf | 75,00 EUR 1722 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 1721 erfüllt ist: Die Gebühr 1720 ermäßigt sich auf (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder der Rechtsbeschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle über- mittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber- nahmeerklärung folgt. | 150,00 EUR 1723 | Verfahren über die Beschwerde in 1. den in den Nummern 1711 und 1712 genannten Verfahren, 2. Verfahren nach § 245 FamFG oder 3. Verfahren über die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung nach § 1079 ZPO: | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR Hauptabschnitt 8 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 1800 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 44 FamFG): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR Hauptabschnitt 9 Rechtsmittel im Übrigen Abschnitt 1 Sonstige Beschwerden 1910 | Verfahren über die Beschwerde in den Fällen des § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2 und § 269 Abs. 5 ZPO | 75,00 EUR 1911 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: Die Gebühr 1910 ermäßigt sich auf (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber- nahmeerklärung folgt. | 50,00 EUR 1912 | Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Beschwerde, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | 50,00 EUR Abschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden 1920 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99 Abs. 2 und § 269 Abs. 4 ZPO | 150,00 EUR 1921 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1920 ermäßigt sich auf | 50,00 EUR 1922 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts- stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1921 erfüllt ist: Die Gebühr 1920 ermäßigt sich auf | 75,00 EUR 1923 | Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerde, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | 100,00 EUR 1924 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts- stelle übermittelt wird: Die Gebühr 1923 ermäßigt sich auf | 50,00 EUR Abschnitt 3 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen 1930 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den nicht besonders aufgeführten Fällen: Wenn der Antrag abgelehnt wird | 50,00 EUR Teil 2 Auslagen Nr. | Auslagentatbestand | Höhe Vorbemerkung 2: (1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt hat. (2) Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die mehreren Rechtssachen angemessen verteilt. (3) In Kindschaftssachen werden von dem Minderjährigen Auslagen nur unter den in Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erhoben. In den in Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 1 genannten Verfahren werden keine Auslagen erhoben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Auslagen 2013. (4) Bei Handlungen durch das Vollstreckungs- oder Arrestgericht werden Auslagen nach dem GKG erhoben. 2000 | Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: 1. Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt, per Tele- fax übermittelt oder angefertigt worden sind, weil ein Beteiligter es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, oder wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausge- druckt werden: | für die ersten 50 Seiten je Seite | 0,50 EUR für jede weitere Seite | 0,15 EUR 2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1 genannten Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke: je Datei (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in jedem Rechtszug, bei Vormundschaften und Dauerpflegschaften in jedem Kalenderjahr und für jeden Kostenschuldner nach § 23 Abs. 1 FamGKG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. (2) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und seine bevollmächtigten Vertreter jeweils 1. eine vollständige Ausfertigung oder Ablichtung oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs, 2. eine Ausfertigung ohne Begründung und 3. eine Ablichtung oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung. § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt. | 2,50 EUR 2001 | Auslagen für Telegramme | in voller Höhe 2002 | Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung Neben Gebühren, die sich nach dem Verfahrenswert richten, wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen. | 3,50 EUR 2003 | Pauschale für | 1. die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung | 12,00 EUR 2. die elektronische Übermittlung einer elektronisch geführten Akte auf Antrag Die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte gelten zusammen als eine Sendung. | 5,00 EUR 2004 | Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen | 1. bei Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikations- system, wenn ein Entgelt nicht zu zahlen ist oder das Entgelt nicht für den Einzelfall oder ein einzelnes Verfahren berechnet wird: je Veröffentlichung pauschal | 1,00 EUR 2. in sonstigen Fällen | in voller Höhe 2005 | Nach dem JVEG zu zahlende Beträge (1) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs- vereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. Ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre. | in voller Höhe | (2) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG) und für Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG) werden nicht erhoben. | 2006 | Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle | 1. die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die Bereitstellung von Räumen | in voller Höhe | 2. für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer | 0,30 EUR 2007 | Auslagen für | 1. die Beförderung von Personen | in voller Höhe 2. Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung oder Anhörung und für die Rückreise | bis zur Höhe der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlenden Beträge 2008 | Kosten einer Zwangshaft, auch aufgrund eines Haftbefehls in entsprechender An- wendung des § 901 ZPO | in Höhe des Haft- kostenbeitrags nach § 50 Abs. 2 und 3 StVollzG 2009 | Kosten einer Ordnungshaft Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn sie nach § 50 Abs. 1 StVollzG zu erheben wären. | in Höhe des Haft- kostenbeitrags nach § 50 Abs. 2 und 3 StVollzG 2010 | Nach dem Auslandskostengesetz zu zahlende Beträge | in voller Höhe 2011 | Beträge, die inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 2000 bis 2009 bezeichneten Art zustehen Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs- vereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. | begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 2000 bis 2009 2012 | Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zu- stehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs- vereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. | in voller Höhe 2013 | An den Verfahrensbeistand zu zahlende Beträge Die Beträge werden von dem Minderjährigen nur nach Maßgabe des § 1836c BGB erhoben. | in voller Höhe 2014 | An den Umgangspfleger zu zahlende Beträge | in voller Höhe |
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