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Synopse aller Änderungen des FamGKG am 01.01.2014
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2014 durch Artikel 10 des RechtsBehEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FamGKG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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FamGKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | FamGKG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Kostenfreiheit § 3 Höhe der Kosten § 4 Umgangspflegschaft § 5 Lebenspartnerschaftssachen § 6 Verweisung, Abgabe, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache § 7 Verjährung, Verzinsung § 8 Elektronische Akte, elektronisches Dokument | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 8a Rechtsbehelfsbelehrung |
Abschnitt 2 Fälligkeit § 9 Fälligkeit der Gebühren in Ehesachen und selbständigen Familienstreitsachen § 10 Fälligkeit bei Vormundschaften und Dauerpflegschaften § 11 Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen Abschnitt 3 Vorschuss und Vorauszahlung § 12 Grundsatz § 13 Verfahren nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz § 14 Abhängigmachung in bestimmten Verfahren § 15 Ausnahmen von der Abhängigmachung § 16 Auslagen § 17 Fortdauer der Vorschusspflicht Abschnitt 4 Kostenansatz § 18 Kostenansatz § 19 Nachforderung § 20 Nichterhebung von Kosten Abschnitt 5 Kostenhaftung § 21 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich § 22 Kosten bei Vormundschaft und Dauerpflegschaft § 23 Bestimmte sonstige Auslagen § 24 Weitere Fälle der Kostenhaftung § 25 Erlöschen der Zahlungspflicht § 26 Mehrere Kostenschuldner § 27 Haftung von Streitgenossen Abschnitt 6 Gebührenvorschriften § 28 Wertgebühren § 29 Einmalige Erhebung der Gebühren § 30 Teile des Verfahrensgegenstands § 31 Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung § 32 Verzögerung des Verfahrens Abschnitt 7 Wertvorschriften Unterabschnitt 1 Allgemeine Wertvorschriften § 33 Grundsatz § 34 Zeitpunkt der Wertberechnung § 35 Geldforderung § 36 Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung § 37 Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten § 38 Stufenantrag § 39 Antrag und Widerantrag, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung § 40 Rechtsmittelverfahren § 41 Einstweilige Anordnung § 42 Auffangwert Unterabschnitt 2 Besondere Wertvorschriften § 43 Ehesachen § 44 Verbund § 45 Bestimmte Kindschaftssachen § 46 Übrige Kindschaftssachen § 47 Abstammungssachen § 48 Ehewohnungs- und Haushaltssachen § 49 Gewaltschutzsachen § 50 Versorgungsausgleichssachen § 51 Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen § 52 Güterrechtssachen Unterabschnitt 3 Wertfestsetzung § 53 Angabe des Werts § 54 Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde § 55 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren § 56 Schätzung des Werts Abschnitt 8 Erinnerung und Beschwerde § 57 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde § 58 Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung § 59 Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts § 60 Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr § 61 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Abschnitt 9 Schluss- und Übergangsvorschriften § 61a Verordnungsermächtigung § 62 (aufgehoben) § 62a Bekanntmachung von Neufassungen § 63 Übergangsvorschrift § 64 Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis Anlage 2 (zu § 28 Absatz 1 Satz 3) | |
§ 8a (neu) | § 8a Rechtsbehelfsbelehrung |
Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über das Gericht, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. | |
§ 59 Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts | |
(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden. (2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. (3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. | (1) 1 Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. 2 Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. 3 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 4 Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. 5 § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden. (2) 1 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. 2 Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. 3 Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. (3) 1 Die Verfahren sind gebührenfrei. 2 Kosten werden nicht erstattet. |
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