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Änderung Artikel 39 FGG-RG vom 05.08.2009
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Artikel 39 FGG-RG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung | Artikel 39 FGG-RG n.F. (neue Fassung) in der am 05.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 39 Änderung der Schiffsregisterordnung | |
Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), zuletzt geändert durch Artikel 92 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: '(4) Die Vorschrift des § 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sinngemäß anzuwenden. Handlungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind nicht aus dem Grund unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen oder von der Ausübung seines Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossenen Urkundsbeamten vorgenommen worden sind.' 2. In § 19 Abs. 2 werden die Wörter '§§ 132 bis 139 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit' durch die Wörter '§§ 388 bis 391 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit' ersetzt. 3. In § 62 Abs. 2 werden die Wörter '§ 33 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung des Artikels 4 der Verordnung vom 5. August 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1065, 1071)' durch die Wörter '§ 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit' ersetzt. 4. In § 76 wird das Wort 'Landgericht' durch das Wort 'Oberlandesgericht' ersetzt. 5. In § 77 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter 'der Zivilprozessordnung' durch die Wörter 'des § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit' ersetzt. 6. § 83 wird wie folgt gefasst: '§ 83 (1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. | |
(Text alte Fassung) Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung nicht gebunden. (3) Auf das weitere Verfahren finden die §§ 71 bis 74 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.' | (Text neue Fassung) Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden. (3) Auf das weitere Verfahren finden die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.' |
7. Die §§ 84 bis 88 werden aufgehoben. 8. § 89 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter 'bei den Landgerichten eine Zivilkammer,' gestrichen. b) In Absatz 2 werden die Wörter 'und die Vorschriften der §§ 136 bis 138 des Gerichtsverfassungsgesetzes' gestrichen. c) In Absatz 3 werden die Wörter 'Die Vorschrift des § 29a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit' durch die Wörter '§ 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit' ersetzt. 9. § 90 wird wie folgt gefasst: '§ 90 Für die Fälle der sofortigen Beschwerde sind die Vorschriften über die Beschwerde nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.' |
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