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Änderung Artikel 50 FGG-RG vom 05.08.2009

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Artikel 50 FGG-RG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung
Artikel 50 FGG-RG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 50 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2399), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 261 wird wie folgt gefasst:

'§ 261 Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten'.

b) Die Angabe zu § 1313 wird wie folgt gefasst:

'§ 1313 Aufhebung durch richterliche Entscheidung'.

c) Die Angabe zu § 1449 wird wie folgt gefasst:

'§ 1449 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung'.

d) Die Angabe zu § 1470 wird wie folgt gefasst:

'§ 1470 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung'.

e) Die Angabe zu § 1479 wird wie folgt gefasst:

'§ 1479 Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung'.

f) Die Angabe zu § 1496 wird wie folgt gefasst:

'§ 1496 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung'.

g) Die Angabe zu § 1564 wird wie folgt gefasst:

'§ 1564 Scheidung durch richterliche Entscheidung'.

h) Die Angaben zu den §§ 1600e und 1615o werden gestrichen.

i) Die Angabe zu § 1696 wird wie folgt gefasst:

'§ 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche'.

j) Die Angabe zu § 1697 wird wie folgt gefasst:

'§ 1697 (weggefallen)'.

k) Die Angabe zu § 1752 wird wie folgt gefasst:

'§ 1752 Beschluss des Familiengerichts, Antrag'.

l) Die Angabe zu § 1779 wird wie folgt gefasst:

'§ 1779 Auswahl durch das Familiengericht'.

m) Die Angabe zu § 1789 wird wie folgt gefasst:

'§ 1789 Bestellung durch das Familiengericht'.

n) Die Angabe zu § 1810 wird wie folgt gefasst:

'§ 1810 Mitwirkung von Gegenvormund oder Familiengericht'.

o) In Abschnitt 3, Titel 1 wird die Angabe zu Untertitel 3 wie folgt gefasst:

'Untertitel 3 Fürsorge und Aufsicht des Familiengerichts'.

p) Die Angabe zu § 1843 wird wie folgt gefasst:

'§ 1843 Prüfung durch das Familiengericht'.

q) Die Angabe zu § 1846 wird wie folgt gefasst:

'§ 1846 Einstweilige Maßregeln des Familiengerichts'.

r) Die Angabe zu § 1847 wird wie folgt gefasst:

'§ 1847 Anhörung der Angehörigen'.

s) Die Angabe zu § 1857 wird wie folgt gefasst:

'§ 1857 Aufhebung der Befreiung durch das Familiengericht'.

t) Die Angaben zu den §§ 1906 bis 1908 werden wie folgt gefasst:

'§ 1906 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Unterbringung

§ 1907 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Aufgabe der Mietwohnung

§ 1908 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Ausstattung'.

u) Die Angabe zu § 1999 wird wie folgt gefasst:

'§ 1999 Mitteilung an das Gericht'.

v) Die Angabe zu den §§ 2260 bis 2262 wird wie folgt gefasst:

'§§ 2260 bis 2262 (weggefallen)'.

w) Die Angabe zu § 2263a wird gestrichen.

x) Die Angaben zu den §§ 2264 und 2273 werden wie folgt gefasst:

'§ 2264 (weggefallen)

§ 2273 (weggefallen)'.

y) Die Angaben zu den §§ 2300 und 2300a werden durch folgende Angabe ersetzt:

'§ 2300 Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung'.

z) Die Angabe zu § 2360 wird wie folgt gefasst:

'§ 2360 (weggefallen)'.

2. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung '(1)' gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

3. § 55a Abs. 6 und 7 wird aufgehoben.

4. In § 112 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 sowie in § 113 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort 'Vormundschaftsgericht' durch das Wort 'Familiengericht' und das Wort 'Vormundschaftsgerichts' durch das Wort 'Familiengerichts' ersetzt.

4a. In § 204 Abs. 1 Nr. 14 werden nach dem Wort 'Prozesskostenhilfe' die Wörter 'oder Verfahrenskostenhilfe' eingefügt.

5. § 261 wird wie folgt gefasst:

'§ 261 Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten

(1) Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

(2) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt.'

6. In § 800 Satz 1 werden die Wörter 'das Ausschlussurteil' durch die Wörter 'den Ausschließungsbeschluss' ersetzt.

7. In § 887 Satz 2 werden die Wörter 'der Erlassung des Ausschlussurteils' durch die Wörter 'der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses' ersetzt.

8. § 927 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter 'das Ausschlussurteil' durch die Wörter 'den Ausschließungsbeschluss' ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter 'vor der Erlassung des Ausschlussurteils' durch die Wörter 'vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses' sowie die Wörter 'das Urteil' durch die Wörter 'der Ausschließungsbeschluss' ersetzt.

9. In § 1104 Abs. 1 Satz 2, § 1170 Abs. 2 Satz 1 sowie § 1171 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 werden jeweils die Wörter 'Erlassung des Ausschlussurteils' durch die Wörter 'Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses' ersetzt.

10. § 1313 wird wie folgt gefasst:

'§ 1313 Aufhebung durch richterliche Entscheidung

Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.'

11. In § 1357 Abs. 2 Satz 1, § 1365 Abs. 2, § 1366 Abs. 3 Satz 3 und § 1369 Abs. 2 wird jeweils das Wort 'Vormundschaftsgericht' durch das Wort 'Familiengericht' ersetzt.

12. § 1411 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter 'oder Betreuer' gestrichen, das Wort 'Vormundschaftsgerichts' durch das Wort 'Familiengerichts' ersetzt und der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt sowie die Wörter 'ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.' angefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter 'oder Betreuer' gestrichen, das Wort 'Vormundschaftsgerichts' durch das Wort 'Familiengerichts' ersetzt und der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt sowie die Wörter 'ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.' angefügt.

13. In den §§ 1426, 1430 und 1452 Abs. 1 wird jeweils das Wort 'Vormundschaftsgericht' durch das Wort 'Familiengericht' ersetzt.

14. § 1449 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter 'des Aufhebungsurteils' durch die Wörter 'der richterlichen Aufhebungsentscheidung' ersetzt.

(Text alte Fassung)

b) In Absatz 1 wird das Wort 'Urteil' durch die Wörter 'richterliche Entscheidung' ersetzt.

(Text neue Fassung)

b) In Absatz 1 werden die Wörter 'des Urteils' durch die Wörter 'der richterlichen Entscheidung' ersetzt.

15. § 1470 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter 'des Aufhebungsurteils' durch die Wörter 'der richterlichen Aufhebungsentscheidung' ersetzt.

b) In Absatz 1 werden die Wörter 'des Urteils' durch die Wörter 'der richterlichen Entscheidung' ersetzt.

16. § 1479 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort 'Aufhebungsurteil' durch die Wörter 'richterlicher Aufhebungsentscheidung' ersetzt.

b) Im Wortlaut werden das Wort 'Urteil' durch die Wörter 'richterliche Entscheidung' und die Wörter 'das Urteil' durch die Wörter 'die richterliche Entscheidung' ersetzt.

17. § 1484 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort 'Vormundschaftsgerichts' durch das Wort 'Familiengerichts' ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

'Bei einer Ablehnung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.'

18. § 1491 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort 'Vormundschaftsgerichts' durch das Wort 'Familiengerichts' ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

'Bei einem Verzicht durch den Betreuer des Abkömmlings ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.'

19. § 1492 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort 'Vormundschaftsgericht' durch die Wörter 'Familiengericht, wenn eine Betreuung besteht, dem Betreuungsgericht' ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort 'Vormundschaftsgerichts' durch das Wort 'Familiengerichts' ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

'Bei einer Aufhebung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.'

20. § 1493 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

'(2) Der überlebende Ehegatte hat, wenn ein anteilsberechtigter Abkömmling minderjährig ist, die Absicht der Wiederverheiratung dem Familiengericht anzuzeigen, ein Verzeichnis des Gesamtguts einzureichen, die Gütergemeinschaft aufzuheben und die Auseinandersetzung herbeizuführen. Das Familiengericht kann gestatten, dass die Aufhebung der Gütergemeinschaft bis zur Eheschließung unterbleibt und dass die Auseinandersetzung erst später erfolgt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Sorge für das Vermögen eines anteilsberechtigten Abkömmlings zum Aufgabenkreis eines Betreuers gehört; in diesem Fall tritt an die Stelle des Familiengerichts das Betreuungsgericht.'

21. § 1496 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter 'des Aufhebungsurteils' durch die Wörter 'der richterlichen Aufhebungsentscheidung' ersetzt.

b) In Satz 1 werden die Wörter 'des Urteils' durch die Wörter 'der richterlichen Entscheidung' ersetzt.

c) In Satz 2 werden die Wörter 'das Urteil' durch die Wörter 'die richterliche Entscheidung' ersetzt.

22. § 1564 wird wie folgt gefasst:

'§ 1564 Scheidung durch richterliche Entscheidung

Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.'

23. In § 1592 Nr. 3 werden die Wörter '§ 640h Abs. 2 der Zivilprozessordnung' durch die Wörter '§ 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit' ersetzt.

24. In § 1596 Abs. 1 Satz 3 werden das Wort 'Vormundschaftsgerichts' durch das Wort 'Familiengerichts' und der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt sowie die Wörter 'ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.' angefügt.

25. Die §§ 1600e und 1615o werden aufgehoben.

26. In § 1629a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort 'Vormundschaftsgerichts' durch das Wort 'Familiengerichts' ersetzt.

27. § 1631b Satz 4 wird aufgehoben.

28. Dem § 1684 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

'Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.'

29. Dem § 1685 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

'Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind.'

30. § 1696 wird wie folgt gefasst:

'§ 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche

(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. § 1672 Abs. 2, § 1680 Abs. 2 Satz 1 sowie § 1681 Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.

(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.'

31. § 1697 wird aufgehoben.

32. In § 1716 Satz 2, § 1746 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 1748 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 1749 Abs. 1 Satz 2 sowie in § 1750 Abs. 1 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort 'Vormundschaftsgericht' durch das Wort 'Familiengericht' und das Wort 'Vormundschaftsgerichts' durch das Wort 'Familiengerichts' ersetzt.

33. § 1751 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben.

34. In § 1752 wird in der Überschrift und in Absatz 1, § 1753 Abs. 2, § 1757 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4, § 1758 Abs. 2 Satz 2, § 1760 Abs. 1, § 1763 Abs. 1, § 1764 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4, § 1765 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 1768 Abs. 1, § 1771 Satz 1, § 1772 Abs. 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Buchstabe a und in Buchstabe d, § 1774 Satz 1, § 1775 Satz 1 und 2, § 1778 Abs. 2, § 1779 in der Überschrift und in den Absätzen 1 und 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2, den §§ 1785, 1786 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2, § 1787 Abs. 2, § 1788 Abs. 1, § 1789 in der Überschrift sowie in Satz 1 wird jeweils das Wort 'Vormundschaftsgericht' durch das Wort 'Familiengericht' und das Wort 'Vormundschaftsgerichts' durch das Wort 'Familiengerichts' ersetzt.

35. § 1791a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter 'schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts' durch die Wörter 'Beschluss des Familiengerichts' ersetzt.

b) In Absatz 4 wird das Wort 'Vormundschaftsgericht' durch das Wort 'Familiengericht' ersetzt.

36. In § 1791b Abs. 2 werden die Wörter 'schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts' durch die Wörter 'Beschluss des Familiengerichts' ersetzt.

37. In § 1791c Abs. 3, § 1796 Abs. 1, § 1797 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, den §§ 1798, 1799 Abs. 1 Satz 2, § 1801 Abs. 1, § 1802 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 1803 Abs. 2 und 3 Satz 2, den §§ 1809, 1810 in der Überschrift, den Sätzen 1 und 2, § 1811 Satz 1, § 1812 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, § 1814 Satz 1, § 1815 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, den §§ 1816, 1817 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, den §§ 1818, 1819 Satz 1, § 1820 Abs. 1, § 1821 Abs. 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 1822 in dem Satzteil vor Nummer 1, den §§ 1823, 1824, 1825 Abs. 1, § 1826 sowie in § 1828 wird jeweils das Wort 'Vormundschaftsgericht' durch das Wort 'Familiengericht' und das Wort 'Vormundschaftsgerichts' durch das Wort 'Familiengerichts' ersetzt.

38. § 1829 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort 'Vormundschaftsgerichts' durch das Wort 'Familiengerichts' ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe 'zwei' durch die Angabe 'vier' ersetzt.

c) In Absatz 3 wird das Wort 'Vormundschaftsgerichts' durch das Wort 'Familiengerichts' ersetzt.

39. In § 1830 wird das Wort 'Vormundschaftsgerichts' durch das Wort 'Familiengerichts' ersetzt.

40. § 1831 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort 'Vormundschaftsgerichts' durch das Wort 'Familiengerichts' ersetzt.

b) In Satz 2 letzter Halbsatz werden nach dem Wort 'nicht' die Wörter 'in schriftlicher Form' gestrichen.

41. In § 1832 werden der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter 'abweichend von § 1829 Abs. 2 beträgt die Frist für die Mitteilung der Genehmigung des Gegenvormunds zwei Wochen.' angefügt.

42. In § 1835 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1a Satz 1 und 3, § 1835a Abs. 4, der Überschrift des Untertitels 3 in Buch 4, Abschnitt 3, Titel 1, § 1837 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, den §§ 1839, 1840 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 und Abs. 4, § 1841 Abs. 2 Satz 2, § 1843 in der Überschrift und Absatz 1, § 1846 in der Überschrift und im Wortlaut wird jeweils das Wort 'Vormundschaftsgericht' durch das Wort 'Familiengericht' und das Wort 'Vormundschaftsgerichts' durch das Wort 'Familiengerichts' ersetzt.

43. § 1847 wird wie folgt gefasst:

'§ 1847 Anhörung der Angehörigen

Das Familiengericht soll in wichtigen Angelegenheiten Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. § 1779 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.'

44. In § 1851 Abs. 1, § 1852 Abs. 2 Satz 1, § 1854 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 1857 in der Überschrift und im Wortlaut, § 1884 Abs. 1 Satz 1 und 2, den §§ 1886, 1887 Abs. 1 und 3, den §§ 1888, 1889 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 1890 Satz 2 sowie in § 1892 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort 'Vormundschaftsgericht' durch das Wort 'Familiengericht' und das Wort 'Vormundschaftsgerichts' durch das Wort 'Familiengerichts' ersetzt.

45. § 1893 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort 'Vormundschaftsgericht' durch das Wort 'Familiengericht' ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter 'die schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts' durch die Wörter 'der Beschluss des Familiengerichts' ersetzt.

46. In § 1894 Abs. 1 wird das Wort 'Vormundschaftsgericht' durch das Wort 'Familiengericht' ersetzt.

47. In § 1896 Abs. 1 Satz 1, § 1897 Abs. 1 und 7 Satz 1, § 1898 Abs. 1, § 1899 Abs. 1 Satz 1, § 1900 Abs. 1 Satz 1, § 1901 Abs. 5 Satz 1, § 1901a Satz 1 bis 3, § 1903 Abs. 1 Satz 1, § 1904 in der Überschrift sowie in Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort 'Vormundschaftsgericht' durch das Wort 'Betreuungsgericht' und das Wort 'Vormundschaftsgerichts' durch das Wort 'Betreuungsgerichts' ersetzt.

48. § 1905 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort 'vormundschaftsgerichtliche' durch das Wort 'betreuungsgerichtliche' ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort 'Vormundschaftsgerichts' durch das Wort 'Betreuungsgerichts' ersetzt.

49. In § 1906 in der Überschrift, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2, § 1907 in der Überschrift, Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 1908 in der Überschrift und im Wortlaut, § 1908b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, § 1908i Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort 'Vormundschaftsgericht' durch das Wort 'Betreuungsgericht' und das Wort 'Vormundschaftsgerichts' durch das Wort 'Betreuungsgerichts' ersetzt.

50. In § 1909 Abs. 2 wird das Wort 'Vormundschaftsgericht' durch das Wort 'Familiengericht' ersetzt.

51. Dem § 1915 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

'An die Stelle des Familiengerichts tritt das Betreuungsgericht; dies gilt nicht bei der Pflegschaft für Minderjährige oder für eine Leibesfrucht.'

52. In § 1917 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 wird jeweils das Wort 'Vormundschaftsgericht' durch das Wort 'Familiengericht' ersetzt.

53. In § 1919 werden die Wörter 'von dem Vormundschaftsgericht' gestrichen.

54. § 1921 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter 'von dem Vormundschaftsgericht' gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort 'Vormundschaftsgericht' durch das Wort 'Betreuungsgericht' ersetzt.

55. § 1944 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

'Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht.'

56. In § 1962 wird das Wort 'Vormundschaftsgerichts' durch die Wörter 'Familiengerichts oder Betreuungsgerichts' ersetzt.

57. § 1999 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort 'Vormundschaftsgericht' durch das Wort 'Gericht' ersetzt.

b) In Satz 1 wird das Wort 'Vormundschaftsgericht' durch das Wort 'Familiengericht' ersetzt.

c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

'Fällt die Nachlassangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben, tritt an die Stelle des Familiengerichts das Betreuungsgericht.'

58. § 2015 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter 'Erlassung des Aufgebotes' durch die Wörter 'Einleitung des Aufgebotsverfahrens' ersetzt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

'(3) Wird der Ausschließungsbeschluss erlassen oder der Antrag auf Erlass des Ausschließungsbeschlusses zurückgewiesen, so ist das Aufgebotsverfahren erst dann als beendet anzusehen, wenn der Beschluss rechtskräftig ist.'

59. In § 2045 Satz 2 werden die Wörter 'Ist das Aufgebot noch nicht beantragt' durch die Wörter 'Ist der Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens noch nicht gestellt' ersetzt.

60. § 2227 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung '(1)' gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

61. § 2248 wird wie folgt gefasst:

'§ 2248 Verwahrung des eigenhändigen Testaments

Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen.'

62. Die §§ 2260 bis 2262, 2263a, 2264 und 2273 werden aufgehoben.

63. In § 2275 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort 'Vormundschaftsgerichts' durch das Wort 'Familiengerichts' ersetzt.

64. In § 2282 Abs. 2 werden die Wörter 'mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts' gestrichen, der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter 'steht der Erblasser unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft, ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich, ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, die des Betreuungsgerichts.' angefügt.

65. § 2290 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter 'oder wird die Aufhebung vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfasst' gestrichen und das Wort 'Vormundschaftsgerichts' durch das Wort 'Familiengerichts' ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

'Wird die Aufhebung vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfasst, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.'

66. § 2300 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'§ 2300 Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung'.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

'(1) Die §§ 2259 und 2263 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden.'

67. § 2300a wird aufgehoben.

68. § 2347 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort 'Vormundschaftsgerichts' durch das Wort 'Familiengerichts' ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

'Für den Verzicht durch den Betreuer ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.'

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort 'Vormundschaftsgerichts' durch die Wörter 'Familiengerichts oder Betreuungsgerichts' ersetzt.

69. Die §§ 2360 und 2368 Abs. 2 werden aufgehoben.

70. § 2369 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

'(1) Gehören zu einer Erbschaft auch Gegenstände, die sich im Ausland befinden, kann der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkt werden.'