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Synopse aller Änderungen des FGG-RG am 01.01.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2009 durch Artikel 110a des FGG-RG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FGG-RG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

FGG-RG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
FGG-RG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 110a G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 23 Änderung des Rechtspflegergesetzes


Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Buchstaben a und b werden durch folgende Buchstaben a bis c ersetzt:

'a) Vereinssachen nach den §§ 29, 37, 55 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach Buch 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

b) die weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 410 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die Verfahren nach § 84 Abs. 2, § 189 des Versicherungsvertragsgesetzes,

c) Aufgebotsverfahren nach Buch 8 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,'.

bb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

'e) Güterrechtsregistersachen nach den §§ 1558 bis 1563 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach Buch 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,'.

b) Nummer 2 Buchstabe a bis d wird wie folgt gefasst:

'a) Kindschaftssachen und Adoptionssachen sowie entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen nach den §§ 151, 186 und 269 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

b) Betreuungssachen sowie betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen nach den §§ 271 und 340 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

c) Nachlass- und Teilungssachen nach § 342 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

d) Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen sowie unternehmensrechtlichen Verfahren nach den §§ 374 und 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,'.

c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird nach der Angabe '24a' ein Komma und die Angabe '25 und 25a' eingefügt.

bb) In Buchstabe f wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Folgende Buchstaben g und h werden angefügt:

'g) auf dem Gebiet der Familiensachen,

h) in Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;'.

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Ist gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben, so findet die Erinnerung statt, die in Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit innerhalb der für die Beschwerde, im Übrigen innerhalb der für die sofortige Beschwerde geltenden Frist einzulegen ist.'

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar.'

3. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts werden nach dem Wort 'Geschäfte' die Wörter 'in Familiensachen und' eingefügt.

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'§ 14 Kindschafts- und Adoptionssachen'.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

'(1) Von den dem Familiengericht übertragenen Angelegenheiten in Kindschafts- und Adoptionssachen sowie den entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen bleiben dem Richter vorbehalten:

1. Verfahren, die die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge eines Beteiligten für den anderen zum Gegenstand haben;

2. die Maßnahmen auf Grund des § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Abwendung der Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes;

3. die Übertragung der elterlichen Sorge nach den §§ 1671, 1672, 1678 Abs. 2, § 1680 Abs. 2 und 3 sowie § 1681 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

4. die Entscheidung über die Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson nach § 1630 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

5. die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Sorgeberechtigten;

6. die Ersetzung der Sorgeerklärung nach Artikel 224 § 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche;

7. die Regelung des persönlichen Umgangs zwischen Eltern und Kindern sowie Kindern und Dritten nach § 1684 Abs. 3 und 4, § 1685 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Entscheidung über die Beschränkung oder den Ausschluss des Rechts zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens nach den §§ 1687, 1687a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach § 1632 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen;

8. die Entscheidung über den Anspruch auf Herausgabe eines Kindes nach § 1632 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Entscheidung über den Verbleib des Kindes bei der Pflegeperson nach § 1632 Abs. 4 oder bei dem Ehegatten, Lebenspartner oder Umgangsberechtigten nach § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

9. die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften, soweit hierfür das Familiengericht zuständig ist;

10. die Anordnung einer Vormundschaft oder einer Pflegschaft über einen Angehörigen eines fremden Staates einschließlich der vorläufigen Maßregeln nach Artikel 24 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche;

11. die religiöse Kindererziehung betreffenden Maßnahmen nach § 1801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie den §§ 2, 3 und 7 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung;

12. die Ersetzung der Zustimmung

a) eines Sorgeberechtigten zu einem Rechtsgeschäft,

b) eines gesetzlichen Vertreters zu der Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils nach § 1626c Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

c) des gesetzlichen Vertreters zur Bestätigung der Ehe nach § 1315 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

13. die Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit nach § 1303 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Genehmigung einer ohne diese Befreiung vorgenommenen Eheschließung nach § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

14. die im Jugendgerichtsgesetz genannten Verrichtungen mit Ausnahme der Bestellung eines Pflegers nach § 67 Abs. 4 Satz 3 des Jugendgerichtsgesetzes;

15. die Ersetzung der Einwilligung oder der Zustimmung zu einer Annahme als Kind nach § 1746 Abs. 3 sowie nach den §§ 1748 und 1749 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Entscheidung über die Annahme als Kind einschließlich der Entscheidung über den Namen des Kindes nach den §§ 1752, 1768 und 1757 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Genehmigung der Einwilligung des Kindes zur Annahme nach § 1746 Abs. 1 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Aufhebung des Annahmeverhältnisses nach den §§ 1760, 1763 und 1771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Entscheidungen nach § 1751 Abs. 3, § 1764 Abs. 4, § 1765 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach dem Adoptionswirkungsgesetz vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), soweit sie eine richterliche Entscheidung enthalten;

16. die Befreiung vom Eheverbot der durch die Annahme als Kind begründeten Verwandtschaft in der Seitenlinie nach § 1308 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.'

5. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:

'§ 15 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Von den Angelegenheiten, die dem Betreuungsgericht übertragen sind, bleiben dem Richter vorbehalten:

(Text neue Fassung)

(1) Von den Angelegenheiten, die dem Betreuungsgericht übertragen sind, bleiben dem Richter vorbehalten:

1. Verrichtungen auf Grund der §§ 1896 bis 1900, 1908a und 1908b Abs. 1, 2 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die anschließende Bestellung eines neuen Betreuers;

2. die Bestellung eines neuen Betreuers im Fall des Todes des Betreuers nach § 1908c des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

3. Verrichtungen auf Grund des § 1908d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des § 291 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wenn die genannten Verrichtungen nicht nur eine Betreuung nach § 1896 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen;

4. Verrichtungen auf Grund der §§ 1903 bis 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

5. die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft über einen Angehörigen eines fremden Staates einschließlich der vorläufigen Maßregeln nach Artikel 24 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche;

6. die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften;

7. die Entscheidungen nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1632 Abs. 1 bis 3, § 1797 Abs. 1 Satz 2 und § 1798 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

8. die Genehmigung nach § 6 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden;

vorherige Änderung nächste Änderung

9. die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie nach § 6 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 9 Abs. 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen.'



9. die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie nach § 6 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 9 Abs. 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen.

(2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 6 bis 12 des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) bleiben dem Richter vorbehalten.'


6. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

'In Nachlass- und Teilungssachen bleiben dem Richter vorbehalten'.

b) In Nummer 1 wird das Wort 'Vormundschaftssachen' durch das Wort 'Kindschaftssachen' ersetzt.

c) In Nummer 6 werden die Wörter 'sowie von gegenständlich beschränkten Erbscheinen (§ 2369 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), auch wenn eine Verfügung von Todes wegen nicht vorliegt,' durch die Wörter 'oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt' ersetzt.

7. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'§ 17 Registersachen und unternehmensrechtliche Verfahren'.

b) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

vorherige Änderung nächste Änderung

'In Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen sowie in unternehmensrechtlichen Verfahren nach dem Buch 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleiben dem Richter vorbehalten'.



'In Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen sowie in unternehmens-rechtlichen Verfahren nach dem Buch 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleiben dem Richter vorbehalten'.

c) Nummer 1 Buchstabe e und f wird wie folgt gefasst:

'e) auf Löschung im Handelsregister nach den §§ 394, 395, 397 und 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach § 43 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes,

f) Beschlüsse nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;'.

d) Nummer 2 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst:

'a) die Beschlüsse nach § 28 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes sowie die nach § 375 Nr. 1 bis 6 und 9 bis 15 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erledigenden Geschäfte mit Ausnahme der in § 146 Abs. 2, den §§ 147 und 157 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 10 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, der in § 166 Abs. 3 und § 233 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs, der in § 66 Abs. 2 und 3, § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und der in § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes geregelten Geschäfte,

b) die Ernennung von Liquidatoren auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht, wenn eine Löschung nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgt ist, soweit sich diese nicht auf Genossenschaften bezieht, sowie der Beschluss nach § 47 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.'

e) Nummer 3 wird aufgehoben.

8. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Angabe '§ 14 Abs. 1 Nr. 4' durch die Angabe '§ 14 Abs. 1 Nr. 8 und § 15', die Angabe '§ 1906' durch die Angabe '§ 1905' und die Wörter '§ 68 Abs. 3 und § 68b Abs. 3 des Gesetzes über die' durch die Wörter '§ 278 Abs. 5 und § 283 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den' ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter '§ 14 Abs. 1 Nr. 4' durch die Wörter '§ 14 Abs. 1 Nr. 8' und das Wort 'Vormundschaftssachen' durch das Wort 'Kindschaftssachen' ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter 'Gesetzes über die' durch die Wörter 'Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den' ersetzt.

9. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

'Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte'.

10. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 2 und 10 werden aufgehoben.

b) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

'11. die Ausstellung, die Berichtigung und der Widerruf einer Bestätigung nach den §§ 1079 bis 1081 der Zivilprozessordnung sowie die Ausstellung der Bestätigung nach § 1106 der Zivilprozessordnung;'.

11. Nach § 24b werden folgende §§ 25 und 25a eingefügt:

'§ 25 Sonstige Geschäfte auf dem Gebiet der Familiensachen

Folgende weitere Geschäfte in Familiensachen einschließlich der entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen werden dem Rechtspfleger übertragen:

1. in Versorgungsausgleichsverfahren

a) das Festsetzungsverfahren nach § 224 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

b) die Entscheidung über Anträge nach § 1587d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn ein Verfahren nach den §§ 1587b, 1587f des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anhängig ist;

2. in Unterhaltssachen

a) Verfahren nach § 231 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht ein Verfahren nach § 231 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anhängig ist,

b) die Bezifferung eines Unterhaltstitels nach § 245 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

c) das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger;

3. in Güterrechtssachen

a) die Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten, Lebenspartners oder Abkömmlings nach § 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

b) die Entscheidung über die Stundung einer Ausgleichsforderung und Übertragung von Vermögensgegenständen nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, mit Ausnahme der Entscheidung im Fall des § 1382 Abs. 5 und des § 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes.

§ 25a Verfahrenskostenhilfe

In Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe werden dem Rechtspfleger die dem § 20 Nr. 4 und 5 entsprechenden Geschäfte übertragen.'

12. In § 35 Abs. 4 wird das Wort 'Vormundschaftsgericht' durch das Wort 'Betreuungsgericht' ersetzt.

13. In § 36b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter '§§ 82a und 82b des Gesetzes über die' durch die Wörter '§§ 346, 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den' ersetzt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Artikel 47 Änderung kostenrechtlicher Vorschriften


(1) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:

'§ 46 (weggefallen)'.

b) In der Angabe zu § 48 werden das Komma und die Wörter 'Familien- und Lebenspartnerschaftssachen' gestrichen.

c) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:

'§ 49 (weggefallen)'.

2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort 'Zivilprozessordnung' ein Komma und die Wörter 'einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist' eingefügt.

b) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben.

c) Die bisherigen Nummern 4 bis 18 werden die Nummern 2 bis 16.

d) Folgender Satz wird angefügt:

'Satz 1 Nr. 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.'

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

'1. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,'.

bb) In Nummer 2 wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 2 bis 5 werden aufgehoben.

bb) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die Nummern 2 und 3.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden.'

bb) Folgender Satz wird angefügt:

'Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.'

5. In § 20 Abs. 2 wird das Wort 'Rechtsmittel' durch das Wort 'Rechtsbehelf' ersetzt.

6. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe '§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 15' durch die Angabe '§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13' ersetzt.

7. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 1 bis 4.

c) Der neue Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.

8. § 46 wird aufgehoben.

9. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Komma und die Wörter 'Familien- und Lebenspartnerschaftssachen' gestrichen.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 'und in den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Familien- und Lebenspartnerschaftssachen' gestrichen.

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

10. § 49 wird aufgehoben.

11. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

12. In § 66 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter '§ 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes' durch die Wörter '§ 119 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes' ersetzt.

13. In § 70 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter 'Beamte oder Angestellte' durch das Wort 'Bedienstete' ersetzt.

14. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) Die Gliederung wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

'Hauptabschnitt 1 Mahnverfahren'.

bb) Die Angaben zu Teil 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 und 2 werden gestrichen.

cc) Die Angaben zu Teil 1 Hauptabschnitt 3 werden wie folgt gefasst:

'Hauptabschnitt 3 (weggefallen)'.

dd) Die Angaben zu Teil 1 Hauptabschnitt 4 werden wie folgt gefasst:

'Hauptabschnitt 4 Arrest und einstweilige Verfügung

Abschnitt 1 Erster Rechtszug

Abschnitt 2 Berufung

Abschnitt 3 Beschwerde'.

ee) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 3 wird gestrichen.

ff) In der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 4 wird die Angabe 'Abschnitt 4' durch die Angabe 'Abschnitt 3' ersetzt.

b) Teil 1 Hauptabschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'Hauptabschnitt 1 Mahnverfahren'.

bb) Die Überschrift von Abschnitt 1 wird gestrichen.

cc) Nummer 1110 wird Nummer 1100.

dd) Abschnitt 2 wird aufgehoben.

c) Die Anmerkung zu Nummer 1210 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe '(1)' gestrichen und die Angabe 'Gebühr 1110' durch die Angabe 'Gebühr 1100' ersetzt.

bb) Absatz 2 wird aufgehoben.

d) In Nummer 1211 werden im Gebührentatbestand der Nummer 2 nach dem Wort 'enthält,' die Wörter 'oder nur deshalb Tatbestand und die Entscheidungsgründe enthält, weil zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht wird (§ 313a Abs. 4 Nr. 5 ZPO),' angefügt.

e) Die Vorbemerkung 1.2.2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden Nummern 1 bis 5.

f) Teil 1 Hauptabschnitt 3 wird aufgehoben.

g) Teil 1 Hauptabschnitt 4 wird vor Nummer 1410 wie folgt gefasst:


Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr
oder Satz
der Gebühr
nach § 34
GKG

'Hauptabschnitt 4
Arrest und einstweilige Verfügung

Vorbemerkung 1.4:
Im Verfahren über den Antrag auf Anordnung ei-
nes Arrests oder einer einstweiligen Verfügung und
im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung oder
Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) wer-
den die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im
Fall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem
Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als
ein Rechtsstreit.

Abschnitt 1
Erster Rechtszug'.


h) Die Überschrift nach Nummer 1412 wird durch folgende Überschrift ersetzt:

'Abschnitt 2 Berufung'.

i) Die Nummern 1413 bis 1416 werden Nummern 1420 bis 1423.

j) In der neuen Nummer 1421 wird die Angabe '1413' durch die Angabe '1420' ersetzt.

k) In der neuen Nummer 1422 werden die Angabe '1414' durch die Angabe '1421' und die Angabe '1413' durch die Angabe '1420' ersetzt.

l) In der neuen Nummer 1423 werden die Angaben '1415' jeweils durch die Angabe '1422' und die Angabe '1413' durch die Angabe '1420' ersetzt.

m) Die Überschrift nach der neuen Nummer 1423 wird durch folgende Überschrift ersetzt:

'Abschnitt 3 Beschwerde'.

n) Die Nummern 1417 und 1418 werden Nummern 1430 und 1431.

o) In der neuen Nummer 1431 wird die Angabe '1417' durch die Angabe '1430' ersetzt.

p) Der bisherige Teil 1 Hauptabschnitt 4 Abschnitt 2 wird aufgehoben.

q) Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 3 wird aufgehoben.

r) Der bisherige Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 4 wird Abschnitt 3.

s) Die Nummern 1640 bis 1643 werden Nummern 1630 bis 1633.

t) In der neuen Nummer 1631 wird die Angabe '1640' durch die Angabe '1630' ersetzt.

u) Nummer 1820 wird wie folgt gefasst:


Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr
oder Satz
der Gebühr
nach § 34
GKG

'1820 | Verfahren über Rechts-
beschwerden gegen
den Beschluss, durch
den die Berufung als
unzulässig verworfen
wurde (§ 522 Abs. 1
Satz 2 und 3 ZPO).... | 2,0'.


v) In Nummer 1900 werden im Gebührentatbestand die Wörter 'außer einem Vergleich über Ansprüche, die in Verfahren über einstweilige Anordnungen in Familien- oder Lebenspartnerschaftssachen geltend gemacht werden können' gestrichen.

w) Die Anmerkung zu Nummer 2111 wird wie folgt gefasst:

'Richtet sich ein Verfahren gegen mehrere Schuldner, wird die Gebühr für jeden Schuldner gesondert erhoben. Mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs gelten als ein Verfahren, wenn sie denselben Anspruch und denselben Vollstreckungsgegenstand betreffen.'

x) Nummer 9017 wird aufgehoben.

y) Die bisherigen Nummern 9018 und 9019 werden Nummern 9017 und 9018.

(2) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

'(2) Dieses Gesetz gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.'

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1a wird das Wort 'Prozesskostenhilfe' durch das Wort 'Verfahrenskostenhilfe' ersetzt.

b) Nummer 2 wird durch folgende Nummern 2 bis 5 ersetzt:

'2. bei einer Betreuung, einer Dauerpflegschaft oder einer Pflegschaft nach § 364 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der von der Maßnahme Betroffene; dies gilt nicht für Kosten, die das Gericht einem Anderen auferlegt hat;

3. in Unterbringungssachen der Betroffene, wenn die Unterbringung angeordnet wird;

4. in Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregistersachen bei solchen Geschäften, die von Amts wegen vorgenommen werden, die Gesellschaft oder der Kaufmann, die Genossenschaft, die Partnerschaft oder der Verein;

5. bei sonstigen Geschäften, die von Amts wegen vorgenommen werden, derjenige, dessen Interesse wahrgenommen wird; dies gilt nicht für Kosten, die das Gericht einem Anderen auferlegt hat.'

3. § 3 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

'4. der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung.'

4. In § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter 'die Prozesskostenhilfe' durch das Wort 'Verfahrenskostenhilfe' ersetzt.

5. In § 14 Abs. 4 Satz 2 werden das Semikolon durch ein Komma und die Wörter 'in den Fällen, in denen das Familiengericht (§ 23b Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes) über die Erinnerung entschieden hat, ist Beschwerdegericht das Oberlandesgericht' durch die Wörter 'in Verfahren der in § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht' ersetzt.

6. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort 'Vormundschaften,' gestrichen.

b) In Absatz 2 wird das Wort 'Rechtsmittel' durch das Wort 'Rechtsbehelf' ersetzt.

7. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

'(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Bei Dauerbetreuungen und Dauerpflegschaften beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit der Kosten.'

8. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5.

9. § 30 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.

10. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

'(4) Bei der Beurkundung in Angelegenheiten, die die Annahme eines Minderjährigen betreffen, beträgt der Wert 3.000 Euro.'

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

11. § 70 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

12. § 87 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

'2. von berufsständischen Organen im Rahmen ihrer Beteiligung nach § 380 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.'

13. § 88 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe '§§ 159 und 161 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit' durch die Angabe '§ 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit' ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter '§§ 141 bis 144, 147 Abs. 1, §§ 159, 160b Abs. 1 und § 161 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und für die Zurückweisung des Widerspruchs gegen eine Aufforderung nach § 144a oder § 144b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit' durch die Wörter '§§ 393 bis 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und für die Zurückweisung des Widerspruchs gegen eine Aufforderung nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit' ersetzt.

14. Die Überschrift vor § 91 wird wie folgt gefasst:

'4. Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen'.

15. In § 91 Satz 1 wird die Angabe '§§ 92 bis 95, 97 und 98' durch die Angabe '§§ 92 bis 93a und 97' ersetzt.

16. § 92 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Wort 'Vormundschaft' und das Komma gestrichen.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 'Vormundschaften sowie bei' und die Wörter 'und Pflegschaften für Minderjährige' gestrichen.

c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ', die nicht minderjährige Personen betreffen,' gestrichen.

d) In Absatz 4 werden die Wörter 'oder kraft Gesetzes eine Pflegschaft in eine Vormundschaft' und das Wort 'Vormundschaft,' gestrichen.

17. In § 93 Satz 6 wird das Wort 'Vormundschaft,' gestrichen.

18. Die §§ 94 und 95 werden aufgehoben.

19. § 97 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'§ 97 Verfügungen des Betreuungsgerichts'.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

'(1) Die volle Gebühr wird erhoben für Verfügungen des Betreuungsgerichts, die sich nicht auf Betreute oder Pfleglinge beziehen.'

20. Die §§ 97a bis 100a werden aufgehoben.

21. In § 106 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter '§ 88 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit' durch die Wörter '§ 364 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit' ersetzt.

22. § 107 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

'Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins nur auf einen Teil des Nachlasses, bleiben diejenigen Gegenstände, die von der Erbscheinswirkung nicht erfasst werden, bei der Berechnung des Werts außer Betracht.'

23. § 119 wird wie folgt gefasst:

'§ 119 Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsmitteln

(1) In einem Verfahren nach den §§ 389 bis 392 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird für jede

1. Festsetzung von Zwangs- oder Ordnungsgeld,

2. Verwerfung des Einspruchs und

3. Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde oder der Rechtsbeschwerde

jeweils eine Gebühr von 100 Euro erhoben. Die Gebühr darf die Höhe des Zwangs- oder Ordnungsgelds nicht übersteigen.

(2) Für jede Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird eine Gebühr von 15 Euro erhoben.

(3) Absatz 2 gilt nicht für die Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsmitteln gegen Beteiligte im Falle des § 33 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie gegen Zeugen und Sachverständige.'

24. In § 120 Nr. 2 werden die Wörter 'Entscheidung über seine Vergütung' durch die Wörter 'Festsetzung der von ihm beanspruchten Vergütung und seiner Aufwendungen' ersetzt.

25. In § 124 Abs. 1 werden die Wörter '2028 Abs. 2, § 2057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach § 83 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit' durch die Wörter '2028 Abs. 2 und § 2057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs' ersetzt.

26. § 128b wird wie folgt gefasst:

'§ 128b Unterbringungssachen

In Unterbringungssachen (§ 312 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) werden keine Gebühren erhoben. Von dem Betroffenen werden, wenn die Gerichtskosten nicht einem Anderen auferlegt worden sind, Auslagen nur nach § 137 Abs. 1 Nr. 16 erhoben und wenn die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 gegeben sind. Im Übrigen werden Auslagen nur von demjenigen erhoben, dem sie durch gerichtliche Entscheidung auferlegt worden sind.'

27. Nach § 128b werden folgende §§ 128c und 128d eingefügt:

'§ 128c Freiheitsentziehungssachen

(1) In Freiheitsentziehungssachen (§ 415 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) wird für die Entscheidung, die eine Freiheitsentziehung oder ihre Fortdauer anordnet oder einen nicht vom Untergebrachten selbst gestellten Antrag, die Freiheitsentziehung aufzuheben, zurückweist, die volle Gebühr erhoben.

(2) Der Wert ist nach § 30 Abs. 2 zu bestimmen.

(3) Schuldner der Gerichtskosten sind, wenn diese nicht einem Anderen auferlegt worden sind, der Betroffene und im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht die zu seinem Unterhalt Verpflichteten. Von der Verwaltungsbehörde werden Gebühren nicht erhoben.

(4) Kostenvorschüsse werden nicht erhoben. Dies gilt auch im Beschwerdeverfahren.

§ 128d Aufgebotsverfahren

Für das Aufgebotsverfahren einschließlich eines Verfahrens betreffend Zahlungssperre vor sofortiger Einleitung des Aufgebotsverfahrens wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben.'

28. Der bisherige § 128c wird § 128e.

29. § 130 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe '35 Euro' durch die Angabe '400 Euro' ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe '20 Euro' durch die Angabe '250 Euro' ersetzt.

30. § 131 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 5 ersetzt:

'(1) Für das Verfahren über die Beschwerde wird, soweit nichts anderes bestimmt ist,

1. in den Fällen der Verwerfung oder Zurückweisung die volle Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 800 Euro,

2. in den Fällen, in denen die Beschwerde zurückgenommen wird, bevor über sie eine Entscheidung ergeht, die Hälfte der vollen Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 500 Euro

erhoben.

(2) Für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde wird, soweit nichts anderes bestimmt ist,

1. in den Fällen der Verwerfung oder Zurückweisung das Eineinhalbfache der vollen Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 1.200 Euro,

2. in den Fällen, in denen die Rechtsbeschwerde zurückgenommen wird, bevor über sie eine Entscheidung ergeht, drei Viertel der vollen Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 750 Euro

erhoben.

(3) Im Übrigen ist das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren gebührenfrei.

(4) Der Wert ist in allen Fällen nach § 30 zu bestimmen.

(5) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so ist das Beschwerdeverfahren in jedem Fall gebührenfrei. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren.'

b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 6 und 7.

31. § 131a wird wie folgt gefasst:

'§ 131a Bestimmte Beschwerden

In Verfahren über Beschwerden in den in § 128e Abs. 1 genannten Verfahren wird die gleiche Gebühr wie im ersten Rechtszug erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. § 128e Abs. 2 gilt entsprechend. Im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei. Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben.'

32. § 131b wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort 'Prozeßkostenhilfesachen' durch das Wort 'Verfahrenskostenhilfesachen' ersetzt.

b) In Satz 1 werden das Wort 'Prozeßkostenhilfe' durch das Wort 'Verfahrenskostenhilfe' und die Angabe '25 Euro' durch die Wörter '50 Euro, in Verfahren über die Rechtsbeschwerde von 100 Euro,' ersetzt.

c) In Satz 4 wird die Angabe '§ 131 Abs. 3' durch die Angabe '§ 131 Abs. 5' ersetzt.

33. Dem § 131c wird folgender Absatz 3 angefügt:

'(3) Für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Dreifache der Gebühr erhoben wird.'

34. § 131d wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe '§ 29a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit' durch die Angabe '§ 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit' ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe '§ 131 Abs. 3' durch die Angabe '§ 131 Abs. 5' ersetzt.

35. § 134 wird wie folgt gefasst:

'§ 134 Vollstreckung

(1) Für die Anordnung

1. der Vornahme einer vertretbaren Handlung durch einen Dritten und

2. von Zwangs- oder Ordnungsmitteln

wird eine Gebühr in Höhe von 15 Euro erhoben. Mehrere Anordnungen nach Nummer 2 gelten als eine Anordnung, wenn sie dieselbe Verpflichtung betreffen. Dies gilt nicht, wenn Gegenstand der Verpflichtung die wiederholte Vornahme einer Handlung oder eine Unterlassung ist.

(2) Für das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wird eine Gebühr von 30 Euro erhoben. Die Gebühr entsteht mit der Anordnung des Gerichts, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, oder mit dem Eingang des Antrags des Berechtigten.

(3) Für Vollstreckungshandlungen des Vollstreckungsgerichts werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.

(4) Für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) wird eine Gebühr von 15 Euro erhoben. Die Gebühr fällt für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert an.'

36. In § 136 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort 'Vormundschaften,' gestrichen.

37. § 139 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 'Beamten oder Angestellten' durch das Wort 'Bediensteten' ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort 'Vormundschafts-,' gestrichen.

38. § 156 wird wie folgt gefasst:

'§ 156 Einwendungen gegen die Kostenberechnung

(1) Gegen die Kostenberechnung (§ 154), einschließlich der Verzinsungspflicht (§ 154a), die Zahlungspflicht und gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann die Entscheidung des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar den Amtssitz hat, beantragt werden. Das Gericht soll vor der Entscheidung die Beteiligten und die vorgesetzte Dienstbehörde des Notars hören. Beanstandet der Zahlungspflichtige dem Notar gegenüber die Kostenberechnung, so kann der Notar die Entscheidung des Landgerichts beantragen.

(2) Nach Ablauf des Kalenderjahrs, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt ist, können neue Anträge nach Absatz 1 nicht mehr gestellt werden. Soweit die Einwendungen gegen den Kostenanspruch auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind, können sie auch nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden.

(3) Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands die Beschwerde statt.

(4) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde statt. § 10 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet auf den Notar keine Anwendung.

(5) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Der Vorsitzende des für die Entscheidung zuständigen Gerichts kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Im Übrigen sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.

(6) Das Verfahren vor dem Landgericht ist gebührenfrei. Die Kosten für die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde bestimmen sich nach den §§ 131, 136 bis 139. Die gerichtlichen Auslagen einer für begründet befundenen Beschwerde können ganz oder teilweise dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt werden.

(7) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann den Notar in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gebühren und Auslagen werden in diesen Verfahren von dem Notar nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.'

39. § 157 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter 'seine Einwendungen gegen die Kostenberechnung innerhalb eines Monats seit der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung im Wege der Beschwerde (§ 156 Abs. 1 Satz 1) erhoben' durch die Wörter 'einen Antrag auf Entscheidung des Landgerichts nach § 156 Abs. 1 innerhalb eines Monats seit der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung gestellt' ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter 'der Beschwerde' durch die Wörter 'des Antrags' ersetzt.

40. In § 159 Satz 2 wird das Wort 'Vormundschaftsgerichts' durch das Wort 'Betreuungsgerichts' ersetzt.

(3) Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort 'Vollstreckungsschuldner' die Wörter 'oder Verpflichteten (Schuldner)' eingefügt.

2. In § 4 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort 'Prozesskostenhilfe' durch die Wörter 'Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe' ersetzt.

3. § 13 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

'(1) Kostenschuldner sind

1. der Auftraggeber,

2. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und

3. der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der Vollstreckung.'

4. In § 15 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort 'Prozesskostenhilfe' durch die Wörter 'Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe' ersetzt.

5. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 250 werden im Gebührentatbestand die Wörter 'sowie zur Beseitigung von Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen (§ 892a ZPO)' durch die Wörter 'oder zur Beseitigung einer andauernden Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 GewSchG (§ 96 Abs. 1 FamFG) sowie Anwendung von unmittelbarem Zwang auf Anordnung des Gerichts im Fall des § 90 FamFG' ersetzt.

b) In Nummer 706 wird im Auslagentatbestand das Wort 'Vollstreckungsschuldners' durch das Wort 'Schuldners' ersetzt.

(4) Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe 'Nummer 203' durch die Angabe 'den Nummern 203, 204' ersetzt.

2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 der Vorbemerkung vor Nummer 200 wird die Angabe '204 bis 206' durch die Angabe '205 bis 207' ersetzt.

b) Nach Nummer 203 wird folgende Nummer 204 eingefügt:


Nr. | Gebührentatbestand | Gebühren -
betrag

'204 | Feststellung der Landesjus-
tizverwaltung, dass die Vo-
raussetzungen für die Aner-
kennung einer ausländi-
schen Entscheidung vorlie-
gen oder nicht vorliegen
(§ 107 FamFG)
Die Gebühr wird auch erhoben,
wenn die Entscheidung der Lan-
desjustizverwaltung von dem
Oberlandesgericht oder in der
Rechtsbeschwerdeinstanz auf-
gehoben wird und das Gericht
in der Sache selbst entscheidet.
Die Landesjustizverwaltung ent-
scheidet in diesem Fall über die
Höhe der Gebühr erneut. Sie ist
in diesem Fall so zu bemessen,
als hätte die Landesjustizver-
waltung die Feststellung selbst
getroffen. | 10,00 bis
300,00
EUR'.

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c) Die bisherigen Nummern 204 bis 206 werden die Nummern 205 bis 207.




c) Die bisherigen Nummern 204 bis 207 werden die Nummern 205 bis 208.

(5) In § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, wird jeweils das Wort 'Prozesskostenhilfe' durch die Wörter 'Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe' ersetzt.

(6) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:

'§ 21 Zurückverweisung, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache'.

b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

'§ 24 (weggefallen)'.

2. In § 1 Abs. 2 wird nach dem Wort 'Verfahrenspfleger' ein Komma und das Wort 'Verfahrensbeistand' eingefügt.

3. § 8 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

'Die Hemmung beginnt erneut, wenn das Verfahren weiter betrieben wird.'

4. In § 12 Satz 1 werden nach den Wörtern 'Prozesskostenhilfe sind' die Wörter 'bei Verfahrenskostenhilfe und' eingefügt.

5. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 4 und 5 werden durch folgende Nummer 4 ersetzt:

'4. eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen,'.

b) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden Nummern 5 und 6.

c) In der neuen Nummer 5 werden die Wörter 'oder vorläufigen' gestrichen.

d) Nummer 8 wird aufgehoben.

e) Die bisherigen Nummern 9 bis 15 werden Nummern 7 bis 13.

6. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

'b) Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung,'.

b) In Nummer 8 wird die Angabe '§ 52a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit' durch die Angabe '§ 165 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit' ersetzt.

7. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1 bis 3 werden durch folgende Nummer 1 ersetzt:

'1. jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers; dies gilt entsprechend im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsvollstreckungsverfahren);'.

bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 22 werden Nummern 2 bis 20.

cc) In der neuen Nummer 3 wird die Angabe '§ 16 Nr. 12' durch die Angabe '§ 16 Nr. 10' ersetzt.

dd) Die neue Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

'13. das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel (§ 888 der Zivilprozessordnung);'.

ee) In der neuen Nummer 16 werden das Komma und die Wörter '§ 33 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit' gestrichen.

ff) In der neuen Nummer 19 wird das Wort 'und' durch ein Semikolon ersetzt.

gg) In der neuen Nummer 20 wird der Punkt am Ende durch das Wort 'und' ersetzt.

hh) Folgende Nummer 21 wird angefügt:

'21. das Verfahren zur Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.'

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

'(2) Absatz 1 gilt entsprechend für

1. die Vollziehung eines Arrestes und

2. die Vollstreckung

nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.'

8. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 9 werden nach dem Wort 'Sprungrevision' die Wörter 'oder Sprungrechtsbeschwerde' eingefügt.

bb) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:

'12. die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind (§ 93 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), wenn nicht ein besonderer gerichtlicher Termin hierüber stattfindet;'.

cc) Die bisherigen Nummern 12 bis 15 werden Nummern 13 bis 16.

dd) In der neuen Nummer 15 werden die Wörter '§ 53e Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit' durch die Wörter '§ 224 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit' ersetzt.

ee) In der neuen Nummer 16 wird das Semikolon durch das Wort 'und' ersetzt.

ff) Die bisherige Nummer 16 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe '§ 18 Nr. 3 und 4' durch die Angabe '§ 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2' ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern '§ 758a der Zivilprozessordnung' die Wörter 'sowie Beschlüsse nach den §§ 90 und 91 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit' eingefügt.

9. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'§ 21 Zurückverweisung, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache'.

b) In Absatz 2 werden die Wörter '§ 629b der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung' durch die Wörter '§ 146 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit' ersetzt.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

'(3) Wird eine Folgesache als selbständige Familiensache fortgeführt, sind das fortgeführte Verfahren und das frühere Verfahren dieselbe Angelegenheit.'

10. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

'In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist.'

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe '24 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6' durch die Angabe '24 Abs. 1, 2, 4 und 5' ersetzt.

11. § 24 wird aufgehoben.

12. In § 25 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter '§ 42 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes' durch die Wörter '§ 51 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen und § 42 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes' ersetzt.

13. In § 33 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter 'in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der in § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes' durch die Wörter 'in Zivilsachen der in § 119 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes' ersetzt.

14. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter '§ 625 der Zivilprozessordnung' durch die Wörter '§ 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,' ersetzt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

15. In § 45 Abs. 2 werden die Wörter '§ 625 der Zivilprozessordnung' durch die Wörter '§ 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,' ersetzt.

16. In § 47 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter '§ 625 der Zivilprozessordnung' durch die Wörter '§ 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,' ersetzt.

17. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter 'einer einstweiligen Verfügung, einer einstweiligen oder vorläufigen Anordnung' durch die Wörter 'einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung' ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter '§ 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung' durch die Wörter '§ 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit' ersetzt.

c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort 'Zwangsvollstreckung' ein Komma und die Wörter 'die Vollstreckung' eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter 'sowie die vorläufige' gestrichen.

cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

'4. das Verfahren über die Widerklage, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerklageantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.'

18. In § 59 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter '§ 625 der Zivilprozessordnung' durch die Wörter '§ 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,' ersetzt.

19. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) Die Gliederung wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:

'Teil 3 Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, und ähnliche Verfahren'.

bb) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

'Unterabschnitt 2 Revision, bestimmte Beschwerden und Rechtsbeschwerden'.

cc) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

'Unterabschnitt 3 Vollstreckung und Vollziehung'.

b) Die Anmerkung zu Nummer 1000 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter 'der Parteien' gestrichen.

bb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 werden die Angabe '(§ 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO)' gestrichen und die Angabe '(§ 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO)' durch die Angabe '(§ 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG)' ersetzt.

bbb) Folgender Satz wird angefügt:

'In Kindschaftssachen ist Absatz 1 Satz 1 auch für die Mitwirkung an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, entsprechend anzuwenden.'

c) Die Anmerkung zu Nummer 1003 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Text wird Absatz 1.

bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

'(2) In Kindschaftssachen entsteht die Gebühr auch für die Mitwirkung am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) und an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt.'

d) Der Nummer 1004 wird folgende Anmerkung angefügt:

'(1) Dies gilt auch in den in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren.

(2) Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 1003 ist anzuwenden.'

e) Die Überschrift von Teil 3 wird wie folgt gefasst:

'Teil 3 Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, und ähnliche Verfahren'.

f) Die Anmerkung zu Nummer 3100 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 wird die Angabe '(§§ 651 und 656 ZPO)' durch die Angabe '(§ 255 FamFG)' ersetzt.

bb) In Absatz 3 wird die Angabe '§ 52a FGG' durch die Angabe '§ 165 FamFG' ersetzt.

g) Nummer 3101 wird wie folgt geändert:

aa) Der Gebührentatbestand wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden die Wörter 'für seine Partei' gestrichen.

bbb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern 'Einigung der Parteien' die Wörter 'oder der Beteiligten' eingefügt.

ccc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

'3. soweit in einer Familiensache, die nur die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand hat, oder in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich ein Antrag gestellt und eine Entscheidung entgegengenommen wird,'.

bb) In Absatz 2 der Anmerkung werden die Wörter 'in Familiensachen und' gestrichen.

h) Die Anmerkung zu Nummer 3104 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern 'mit den Parteien' die Wörter 'oder Beteiligten' eingefügt.

bb) In Absatz 3 werden nach den Wörtern 'der Parteien' die Wörter 'oder der Beteiligten' eingefügt.

i) In Nummer 3105 werden im Gebührentatbestand nach den Wörtern 'eine Partei' die Wörter 'oder ein Beteiligter' und nach dem Wort 'Versäumnisurteil' ein Komma sowie das Wort 'Versäumnisentscheidung' eingefügt.

j) Die Vorbemerkung 3.2 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

'Dies gilt entsprechend im Verfahren der einstweiligen Anordnung und im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts.'

k) Die Vorbemerkung 3.2.1 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Absatzbezeichnung '(1)' wird gestrichen.

bbb) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

'2. in Verfahren über Beschwerden gegen

a) die den Rechtszug beendenden Entscheidungen in Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln sowie Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel,

b) die Endentscheidung in Familiensachen und

c) die Endentscheidung in Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,

3. in Verfahren über Beschwerden oder Rechtsbeschwerden gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen im Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen,'.

ccc) Nummer 7 wird aufgehoben.

ddd) Die Nummern 8 bis 10 werden Nummern 7 bis 9.

bb) Absatz 2 wird aufgehoben.

l) Die Anmerkung zu Nummer 3201 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter 'für seine Partei' gestrichen.

bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern 'Einigung der Parteien' die Wörter 'oder der Beteiligten' eingefügt.

m) Nummer 3203 wird wie folgt gefasst:


Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr
oder
Satz der
Gebühr
nach
§ 13 RVG

'3203 | Wahrnehmung nur eines
Termins, in dem eine
Partei oder ein Beteilig-
ter, im Berufungsverfah-
ren der Berufungskläger,
im Beschwerdeverfahren
der Beschwerdeführer,
nicht erschienen oder
nicht ordnungsgemäß
vertreten ist und ledig-
lich ein Antrag auf Ver-
säumnisurteil, Versäum-
nisentscheidung oder
zur Prozess- oder Sach-
leitung gestellt wird:
Die Gebühr 3202
beträgt
Die Anmerkung zu Num-
mer 3105 und Absatz 2
der Anmerkung zu Num-
mer 3202 gelten entspre-
chend. | 0,5'.


n) Die Überschrift von Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

'Unterabschnitt 2 Revision, bestimmte Beschwerden und Rechtsbeschwerden'.

o) Die Vorbemerkung 3.2.2 wird wie folgt gefasst:

'Vorbemerkung 3.2.2:

Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden

1. in Verfahren über Rechtsbeschwerden

a) in Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln sowie Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel,

b) in Familiensachen,

c) in Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,

d) nach dem WpÜG und

e) nach § 15 KapMuG sowie

2. in Verfahren vor dem Bundesgerichtshof über die Beschwerde oder Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts.'

p) In den Nummern 3208 und 3209 werden jeweils im Gebührentatbestand nach den Wörtern 'die Parteien' die Wörter 'oder die Beteiligten' eingefügt.

q) In Nummer 3211 werden im Gebührentatbestand nach dem Wort 'Revisionskläger' die Wörter 'oder Beschwerdeführer' und nach dem Wort 'Versäumnisurteil' ein Komma sowie das Wort 'Versäumnisentscheidung' eingefügt.

r) Die Überschrift von Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

'Unterabschnitt 3 Vollstreckung und Vollziehung'.

s) Die Vorbemerkung 3.3.3 wird wie folgt gefasst:

'Vorbemerkung 3.3.3:

Dieser Unterabschnitt gilt für

1. die Zwangsvollstreckung,

2. die Vollstreckung,

3. Verfahren des Verwaltungszwangs und

4. die Vollziehung eines Arrestes oder einstweiligen Verfügung,

soweit nachfolgend keine besonderen Gebühren bestimmt sind. Er gilt auch für Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867 und 870a ZPO).'

t) Die Anmerkung zu Nummer 3309 wird aufgehoben.

u) Nummer 3328 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Gebührentatbestand werden die Wörter 'oder die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind' angefügt.

bb) In Satz 1 der Anmerkung werden nach den Wörtern 'Verhandlung hierüber' die Wörter 'oder ein besonderer gerichtlicher Termin' eingefügt.

v) Nummer 3331 wird aufgehoben.

w) In Nummer 3332 wird die Angabe '3331' durch die Angabe '3330' ersetzt.

x) Die Anmerkung zu Nummer 3337 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter 'für seine Partei' gestrichen.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

'2. soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder der Beteiligten zu Protokoll zu nehmen oder soweit lediglich Verhandlungen vor Gericht zur Einigung geführt werden.'

y) In Nummer 3400 werden im Gebührentatbestand nach den Wörtern 'der Partei' die Wörter 'oder des Beteiligten' eingefügt.

z) Die Vorbemerkung 3.5 wird wie folgt gefasst:

'Vorbemerkung 3.5:

Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen nicht in den in Vorbemerkung 3.1 Abs. 2 und in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerdeverfahren.'

z1) In Nummer 3502 wird im Gebührentatbestand die Angabe '(§ 574 ZPO, § 78 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes)' gestrichen.

z2) In Nummer 6300 werden im Gebührentatbestand die Wörter 'bei erstmaliger Freiheitsentziehung nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen und bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 70 Abs. 1 FGG' durch die Wörter 'in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG, in Unterbringungssachen nach § 312 FamFG und bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG' ersetzt.

z3) In der Anmerkung zu Nummer 6302 werden die Wörter 'Fortdauer der Freiheitsentziehung und über Anträge auf Aufhebung der Freiheitsentziehung sowie des Verfahrens über die Aufhebung oder Verlängerung einer Unterbringungsmaßnahme nach § 70i FGG' durch die Wörter 'Verlängerung oder Aufhebung einer Freiheitsentziehung nach den §§ 425 und 426 FamFG oder einer Unterbringungsmaßnahme nach den §§ 329 und 330 FamFG' ersetzt.



Artikel 110a Änderungen aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen


vorherige Änderung

(1) Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

'(2) § 15 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 78 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

'(2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 6 bis 12 des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) bleiben dem Richter vorbehalten.' '

2. In Absatz 4 werden die Angabe '206' durch die Angabe '207' und jeweils die bisherige Angabe '207' durch die Angabe '208' ersetzt.




(1) (aufgehoben)

(2) Das FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 23 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

'5. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:

'§ 15 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen

(1) Von den Angelegenheiten, die dem Betreuungsgericht übertragen sind, bleiben dem Richter vorbehalten:

1. Verrichtungen auf Grund der §§ 1896 bis 1900, 1908a und 1908b Abs. 1, 2 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die anschließende Bestellung eines neuen Betreuers;

2. die Bestellung eines neuen Betreuers im Fall des Todes des Betreuers nach § 1908c des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

3. Verrichtungen auf Grund des § 1908d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des § 291 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wenn die genannten Verrichtungen nicht nur eine Betreuung nach § 1896 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen;

4. Verrichtungen auf Grund der §§ 1903 bis 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

5. die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft über einen Angehörigen eines fremden Staates einschließlich der vorläufigen Maßregeln nach Artikel 24 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche;

6. die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften;

7. die Entscheidungen nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1632 Abs. 1 bis 3, § 1797 Abs. 1 Satz 2 und § 1798 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

8. die Genehmigung nach § 6 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden;

9. die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie nach § 6 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 9 Abs. 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen.

(2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 6 bis 12 des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) bleiben dem Richter vorbehalten.''

2. Artikel 47 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

'c) Die bisherigen Nummern 204 bis 207 werden die Nummern 205 bis 208.'

(3) Absatz 1 wird aufgehoben.