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Artikel 1 - Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (8. FinDAGKostVÄndV k.a.Abk.)
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2748 i.V.m. 2009 I S. 470
Geltung ab 24.12.2008, abweichend siehe Artikel 2
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Geltung ab 24.12.2008, abweichend siehe Artikel 2
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Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2008 FinDAGKostV § 1, § 2, § 3, Anlage, mWv. 19. März 2009 Anlage
Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen und werden nach der Angabe „§ 14" die Wörter „und des § 17b" eingefügt sowie die Wörter „; Auslagen werden nicht gesondert erhoben" gestrichen.
- bb)
- Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und Gebührensätze ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts und dem anliegenden Gebührenverzeichnis."
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- c)
- Absatz 4 wird neuer Absatz 2 und wie folgt gefasst:„(2) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen für denselben Gebührenschuldner kann die Bundesanstalt auf Antrag des Gebührenschuldners eine Pauschgebühr, die den geringeren Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksichtigt, im Voraus festsetzen."
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis" sowie die Wörter „, ist ein Antrag gesetzlich nicht erforderlich, bis zu 50 Prozent dieser Höhe" gestrichen.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis" gestrichen.
- c)
- In Absatz 4 wird Satz 3 wie folgt gefasst:
„Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen- 1.
- eine Gebührenentscheidung,
- 2.
- die Festsetzung von gesondert zu erstattenden Kosten nach § 15 oder § 17c des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes,
- 3.
- die Festsetzung eines Umlagebetrages nach der auf Grund des § 16 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes oder der auf Grund des § 17d Abs. 3 Satz 1 und 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder
- 4.
- einen Beitragsbescheid nach § 8 Abs. 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes richtet, beträgt die Gebühr bis zu 10 Prozent des streitigen Betrages; Absatz 5 bleibt unberührt."
- 4.
- Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Angabe zu Nummer 4 werden nach den Wörtern „Investmentgesetzes (InvG)" die Wörter „und der Derivateverordnung (DerivateV)" eingefügt.
- bb)
- Nach der Angabe zu Nummer 4 werden folgende Angaben eingefügt:
- „4.1
- Amtshandlungen auf der Grundlage des Investmentgesetzes (InvG)
- 4.2
- Amtshandlungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (DerivateV)".
- cc)
- Nach der Angabe zu Nummer 7 wird folgende Angabe angefügt:
- „8.
- Amtshandlungen auf der Grundlage des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes (WKBG)".
- b)
- In Nummer 1.1.4.3 wird die Angabe „; § 11 Abs. 3 Satz 2 InvG in Verbindung mit § 10 Abs. 9 Satz 3 und 4 KWG" gestrichen.
- c)
- In Nummer 1.1.8.1 werden in Spalte 2 am Ende die Wörter „im Hinblick auf" eingefügt, in Spalte 3 die Angabe „750 je Tatbestand" gestrichen und danach folgende neue Nummern 1.1.8.1.1 und 1.1.8.1.2 eingefügt:
„1.1.8.1.1 | Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1b, 1c, 2 und/oder 3 KWG, die nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern und Wert- papieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln | 75 je Tatbestand |
1.1.8.1.2 | Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, auf die Num- mer 1.1.8.1.1 nicht anwendbar ist | 750 je Tatbestand". |
- d)
- Nach Nummer 1.1.13.4.3 werden folgende neue Nummern 1.1.13.5 bis 1.1.13.5.2 eingefügt:
„1.1.13.5 | Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und/ oder zum Betreiben von Bankgeschäften sowie Erlaubniser- weiterung für eine Personenhandelsgesellschaft | |
1.1.13.5.1 | bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubnis- erweiterung | Erlaubnisgebühr nach den Nummern 1.1.13 bis 1.1.13.4.3, die bei mehreren persönlich haftenden Gesell- schaftern nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Kapitalein- lagen zueinander aufgeteilt wird, mindestens jedoch 250 Euro je persönlich haftendem Gesellschafter |
1.1.13.5.2 | im Fall des Eintritts eines neuen persönlich haftenden Gesell- schafters | Bruchteil der Gebühr, der dem Verhältnis der Kapitaleinlage des neuen persönlich haften- den Gesellschafters zu den Kapitaleinlagen aller persön- lich haftenden Gesellschafter einschließlich seines eigenen im Zeitpunkt des Eintritts ent- spricht, mindestens jedoch 250 Euro je neu eintretendem persönlich haftenden Gesell- schafter". |
- e)
- In Nummer 1.1.16.1.2 werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungen" die Wörter „, sofern nicht Nummer 1.1.16.1.3 anwendbar ist" und danach folgende neue Nummer 1.1.16.1.3 angefügt:
„1.1.16.1.3 | das Finanztransfer-, das Sorten- und das Kreditkartengeschäft | 2.000". |
- f)
- In Nummer 1.1.16.2.2 werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungen" die Wörter „, sofern nicht Nummer 1.1.16.2.3 anwendbar ist" und danach folgende neue Nummer 1.1.16.2.3 angefügt:
„1.1.16.2.3 | das Finanztransfer-, das Sorten- und das Kreditkartengeschäft | 500". |
- g)
- In Nummer 1.1.17.1.2 werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungen" die Wörter „, sofern nicht Nummer 1.1.17.1.3 anwendbar ist" und danach folgende neue Nummer 1.1.17.1.3 angefügt:
„1.1.17.1.3 | das Finanztransfer-, das Sorten- und das Kreditkartengeschäft | 2.000". |
- h)
- In Nummer 1.1.17.2.2 werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungen" die Wörter „, sofern nicht Nummer 1.1.17.2.3 anwendbar ist" und danach folgende neue Nummer 1.1.17.2.3 angefügt:
„1.1.17.2.3 | das Finanztransfer-, das Sorten- und das Kreditkartengeschäft | 500". |
abweichendes Inkrafttreten am 19.03.2009
- i)
- Die bisherigen Nummern 4 bis 4.3.6 werden durch folgende Nummern 4 bis 4.2.2 ersetzt:
„4. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Investment- gesetzes (InvG) und der Derivateverordnung (DerivateV) | |
4.1 | Amtshandlungen auf der Grundlage des Investment- gesetzes (InvG) | |
4.1.1 | in Bezug auf Kapitalanlagegesellschaften | |
4.1.1.1 | Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen (§ 2a InvG) | |
4.1.1.1.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung (§ 2a Abs. 2 InvG) | 5.000 bis 100.000 |
4.1.1.1.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Nichtigerklärung einer bereits vollzogenen Stimmrechtsaus- übung (§ 2a Abs. 4 Satz 1 InvG) | 5.000 bis 100.000 |
4.1.1.1.3 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 2a Abs. 4 Satz 3 InvG in Verbindung mit § 2c Abs. 2 Satz 4 KWG) | 1.500 |
4.1.1.2 | Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 7 Abs. 1 InvG) | |
4.1.1.2.1 | sofern die Kapitalanlagegesellschaft keine Altersvorsorge-, Infrastruktur- oder Immobilien-Sondervermögen, Sonderver- mögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Sondervermögen vertreibt | 10.000 |
4.1.1.2.2 | sofern die Kapitalanlagegesellschaft auch Altersvorsorge-, Infrastruktur- oder Immobilien-Sondervermögen, Sonderver- mögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Sondervermögen vertreibt | 30.000 |
4.1.1.2.3 | Erlaubniserweiterung Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis | 50 % bis 100 % der Gebühr nach Nummer 4.1.1.2.1 oder 4.1.1.2.2 unter Berücksichti- gung des insgesamt be- stehenden Erlaubnisumfangs nach Erteilung der erweiterten Erlaubnis |
4.1.1.3 | Amtshandlungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen | |
4.1.1.3.1 | Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation (§ 9a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 InvG) | 750 bis 3.000 |
4.1.1.3.2 | Anordnungen zur Auslagerung von Geschäftsbereichen (§ 16 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 InvG) | 750 bis 3.000 |
4.1.1.4 | Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenmittelanforde- rungen (§ 11 Abs. 3 Satz 2 InvG in Verbindung mit § 10 Abs. 9 Satz 3 und 4 KWG) | 500 |
4.1.1.5 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter (§ 17a Abs. 1 InvG) | |
4.1.1.5.1 | Verlangen auf Abberufung | 25 % der zum Zeitpunkt des Verlangens auf Abberufung eines Geschäftsleiters für die Neuerteilung einer Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb maß- geblichen Gebühr nach Num- mer 4.1.1.2 |
4.1.1.5.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit | 12,5 % der nach Num- mer 4.1.1.2 ermittelten Ge- bühr, höchstens jedoch 3.000 Euro |
4.1.1.6 | Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis | |
4.1.1.6.1 | Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG) | 4.000 |
4.1.1.6.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Nummer 4.1.1.6.1, mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/ oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG) | 1.000 |
4.1.1.7 | Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte | |
4.1.1.7.1 | Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG) | 4.000 |
4.1.1.7.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Nummer 4.1.1.7.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte ange- ordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 KWG) | 1.000 |
4.1.1.8 | Maßnahmen bei Gefahr (§ 19j InvG) | 500 bis 1.500 |
4.1.1.9 | Auswahl und Wechsel der Depotbank (§ 21 Abs. 1 Satz 1, § 21a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 InvG) | |
4.1.1.9.1 | Genehmigung der Auswahl der Depotbank | 750 |
4.1.1.9.2 | Genehmigung des Wechsels der Depotbank | 750 |
4.1.1.9.3 | Vorausgenehmigung der Auswahl der Depotbank | 750 |
4.1.1.10 | Genehmigung der Übertragung der Verwaltung eines Sonder- vermögens (§ 39 Abs. 3 Satz 1 InvG) | 750 |
4.1.1.11 | Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sonderver- mögens in ein anderes Sondervermögen (§ 40 Satz 1 Nr. 4 InvG) | |
4.1.1.11.1 | Genehmigung für Sondervermögen, die keine Sondervermö- gen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken sind | 1.500 |
4.1.1.11.2 | Genehmigung für Sondervermögen oder Dach-Sonderver- mögen mit zusätzlichen Risiken | 3.000 bis 5.000 |
4.1.1.11.3 | Genehmigung für Teilfonds eines Umbrellafonds im Sinne des § 34 Abs. 2 InvG | wie Nummer 4.1.1.11.1 und 4.1.1.11.2 |
4.1.1.12 | Vertragsbedingungen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 InvG) | |
4.1.1.12.1 | Genehmigung für Sondervermögen, die keine Sondervermö- gen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Sondervermögen sind | 1.500 |
4.1.1.12.2 | Genehmigung für Sondervermögen oder Dach-Sonderver- mögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Sondervermö- gen | 3.000 bis 5.000 |
4.1.1.12.3 | Genehmigung für Teilfonds eines Umbrellafonds im Sinne des § 34 Abs. 2 InvG | wie Nummer 4.1.1.12.1 und 4.1.1.12.2 |
4.1.1.12.4 | Änderung von Vertragsbedingungen | 50 % der Gebühr nach den Nummern 4.1.1.12.1 bis 4.1.1.12.3 |
4.1.1.13 | Vorausgenehmigung (§ 43a InvG) | |
4.1.1.13.1 | Genehmigung der Musterklauseln (§ 43a Abs. 1 Satz 1 InvG) | 5.000 bis 7.000 |
4.1.1.13.2 | Bearbeitung der Anzeige des aufgelegten Sondervermögens (§ 43a Abs. 1 Satz 2 InvG) | 500 je Sondervermögen |
4.1.1.13.3 | Änderung der Musterklauseln (§ 43a Abs. 3 Satz 1 InvG) | 2.500 bis 3.500 |
4.1.1.13.4 | Änderung der Vertragsbedingungen (§ 43a Abs. 3 Satz 3 InvG) | 750 |
4.1.1.14 | Zustimmung zum Erwerb oder zur Veräußerung eines für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstandes (§ 68a Abs. 2 InvG) | 1.500 bis 3.000 |
4.1.1.15 | Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den weiteren Begrenzungen der §§ 67 und 68 für die Dauer der Anlaufzeit (§ 74 Satz 2 InvG) | 250 |
4.1.1.16 | Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung der Depotbank nach § 76 Abs. 2 InvG | 250 |
4.1.2 | in Bezug auf Investmentaktiengesellschaften | |
4.1.2.1 | Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen (§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a InvG) | |
4.1.2.1.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung (§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 2 InvG) | wie Nummer 4.1.1.1.1 |
4.1.2.1.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Nichtigerklärung einer bereits vollzogenen Stimmrechtsaus- übung (§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 4 Satz 1 InvG) | wie Nummer 4.1.1.1.2 |
4.1.2.1.3 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der An- teile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 4 Satz 3 InvG und § 2c Abs. 2 Satz 4 KWG) | wie Nummer 4.1.1.1.3 |
4.1.2.2 | Erlaubnis und Erlaubniserweiterung | |
4.1.2.2.1 | Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 97 Abs. 1 Satz 1 InvG) | 5.000 bis 20.000 |
4.1.2.2.2 | Erlaubniserweiterung Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis | 50 % bis 100 % der Gebühr nach Nummer 4.1.2.2.1 unter Berücksichtigung des insge- samt bestehenden Erlaubnis- umfangs nach Erteilung der erweiterten Erlaubnis |
4.1.2.3 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter (§ 97 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17a Abs. 1 InvG) | |
4.1.2.3.1 | Verlangen auf Abberufung | 25 % der zum Zeitpunkt des Verlangens auf Abberufung eines Geschäftsleiters für die Neuerteilung einer Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb maß- geblichen Gebühr nach Num- mer 4.1.2.2.1 |
4.1.2.3.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit | 12,5 % der nach Num- mer 4.1.2.2.1 ermittelten Ge- bühr |
4.1.2.4 | Amtshandlungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen | |
4.1.2.4.1 | Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation, sofern es sich um selbstverwaltete Investmentaktiengesell- schaften handelt (§ 99 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 9a und 5 Abs. 1 Satz 2 InvG) | wie Nummer 4.1.1.3.1 |
4.1.2.4.2 | Anordnungen zur Auslagerung von Geschäftsbereichen (§ 99 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 16 und 5 Abs. 1 Satz 2 InvG) | wie Nummer 4.1.1.3.2 |
4.1.2.5 | Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis | |
4.1.2.5.1 | Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 97 Abs. 3 Satz 2, § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG) | wie Nummer 4.1.1.6.1 |
4.1.2.5.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Nummer 4.1.2.5.1, mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/ oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 97 Abs. 3 Satz 2, § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG) | wie Nummer 4.1.1.6.2 |
4.1.2.6 | Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte | |
4.1.2.6.1 | Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 97 Abs. 3 Satz 2, § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG) | wie Nummer 4.1.1.7.1 |
4.1.2.6.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Nummer 4.1.2.6.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte ange- ordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 97 Abs. 3 Satz 2, § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und/ oder 2 KWG) | wie Nummer 4.1.1.7.2 |
4.1.2.7 | Maßnahmen bei Gefahr (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 19j InvG) | wie Nummer 4.1.1.8 |
4.1.2.8 | Genehmigung der Auswahl und des Wechsels der Depotbank (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a InvG) | wie Nummer 4.1.1.9 |
4.1.2.9 | Genehmigung der Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Teilgesellschaftsvermögens auf ein anderes Teilgesell- schaftsvermögen der gleichen Umbrella-Konstruktion (§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit § 40 Satz 1 Nr. 4 InvG) | wie Nummer 4.1.1.11.3 |
4.1.2.10 | Satzung und Anlagebedingungen | |
4.1.2.10.1 | Genehmigung der Anlagebedingungen, auch für einzelne Teilgesellschaftsvermögen einer Umbrella-Konstruktion (§ 96 Abs. 1d Satz 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG; § 97 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 3 und § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG) | wie Nummern 4.1.1.12.1 bis 4.1.1.12.3 |
4.1.2.10.2 | Genehmigung einer Änderung | |
4.1.2.10.2.1 | der Satzung einer Investmentaktiengesellschaft (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG) | wie Nummer 4.1.1.12.4 |
4.1.2.10.2.2 | der Anlagebedingungen, auch für einzelne Teilgesellschafts- vermögen einer Umbrella-Konstruktion (§ 96 Abs. 1d Satz 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG; § 97 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 3 und § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG) | wie Nummer 4.1.1.12.4 |
4.1.2.11 | Vorausgenehmigung für die Anlagebedingungen eines Teilge- sellschaftsvermögens (§ 97 Abs. 4 Satz 1 und 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 3 und § 43a InvG) | wie Nummer 4.1.1.13 |
4.1.3 | in Bezug auf den Vertrieb von Investmentanteilen | |
4.1.3.1 | Ausstellen einer Bescheinigung, dass Anteile eines Sonder- vermögens oder Gesellschaftsvermögens die Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (§ 128 Satz 2 InvG; § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 128 Satz 2 InvG) | 250 |
4.1.3.2 | Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der §§ 121 bis 124, 126, 130, 131 sowie 133 Abs. 1 bis 8 InvG in Verbindung mit § 141 Abs. 1 InvG; bei Umbrellafonds je Teilfonds geson- dert | 500 für jedes angefangene Kalenderjahr |
4.1.3.3 | Bearbeitung der Anzeige nach § 132 Abs. 1 InvG; bei Um- brellafonds je Teilfonds gesondert | 1.500 |
4.1.3.4 | Bearbeitung der Anzeige nach § 139 Abs. 1 InvG; bei Um- brellafonds je Teilfonds gesondert | 7.500 |
4.1.3.5 | Prüfung der nach § 139 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 InvG vorgeschrie- benen Angaben und Unterlagen; bei Umbrellafonds je Teil- fonds gesondert | 2.500 für jedes angefangene Kalenderjahr |
4.1.3.6 | Bearbeitung der Anzeigen nach § 133 Abs. 9 und § 140 Abs. 9 InvG; je Teilfonds gesondert | 750 |
4.2 | Amtshandlungen auf der Grundlage der Derivateverord- nung | |
4.2.1 | Zustimmung zum Wechsel vom qualifizierten zum einfachen Ansatz für ein Sondervermögen (§ 7 Satz 3 DerivateV) | 250 |
4.2.2 | Bestätigung der Geeignetheit von Risikomodellen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 DerivateV) | 1.000 bis 20.000". |
Ende abweichendes Inkrafttreten
- j)
- Die bisherigen Nummern 5 bis 5.4 werden wie folgt neu gefasst:
„5. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Wertpapierhan- delsgesetzes (WpHG) | |
5.1 | Befreiung von der jährlichen Prüfung (§ 36 Abs. 1 Satz 3 WpHG) | |
5.1.1 | der Meldepflichten und Verhaltensregeln | 250 |
5.1.2 | des Depotgeschäfts | wie Nummer 1.1.12.3 |
5.2 | Erlaubnis für ausländische Märkte oder ihre Betreiber, die Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektro- nisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang gewähren (§ 37i Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 WpHG) | 2.000 bis 20.000 |
5.3 | Bekanntmachung nach § 37q Abs. 2 WpHG | |
5.3.1 | Anordnung der Bekanntmachung (§ 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG) | 500 bis 5.000 |
5.3.2 | Entscheidung über den Antrag, von der Anordnung der Bekanntmachung abzusehen (§ 37q Abs. 2 Satz 3 WpHG) | 500 bis 2.500 |
5.4 | Befreiung von den Anforderungen der §§ 37v bis 37y WpHG (§ 37z Abs. 4 Satz 1 WpHG) | 500 bis 10.000". |
- k)
- In Nummer 6.10 werden die Wörter „der Vereinbarung" durch das Wort „eines" ersetzt, nach dem Wort „Pensionsfonds" die Wörter „vereinbarten Sanierungsplans" eingefügt und die Angabe „§ 115 Abs. 2 Satz 4" durch die Angabe „§ 115 Abs. 2a Satz 2" ersetzt.
- l)
- Nach Nummer 7.2 werden folgende neue Nummern 8 bis 8.3.2 angefügt:
„8. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Wagniskapital- beteiligungsgesetzes (WKBG) | |
8.1 | Anerkennung als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft (§ 14 Abs. 1 und 3 WKBG) | 1.000 bis 10.000 |
8.2 | Verlangen auf Abberufung eines Geschäftsleiters (§ 17 Abs. 4 WKBG) | 25 % der zum Zeitpunkt des Verlangens auf Abberufung eines Geschäftsleiters für die Neuerteilung einer Anerken- nung maßgeblichen Gebühr nach Nummer 8.1 |
8.3 | Bearbeitung der Anzeige | |
8.3.1 | einer Änderung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages (§ 16 Nr. 1 WKBG) | 750 bis 5.000 |
8.3.2 | der Einstellung des Geschäftsbetriebs (§ 16 Nr. 4 WKBG) | 250". |
Zitierungen von Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 8. FinDAGKostVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
8. FinDAGKostVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 2 8. FinDAGKostVÄndV (vom 18.03.2009)
... vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe i tritt am Tag nach dem Inkrafttreten des Artikels 3 des Gesetzes zur Umsetzung ...
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