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Artikel 1 - Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (8. FinDAGKostVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2748 i.V.m. 2009 I S. 470
Geltung ab 24.12.2008, abweichend siehe Artikel 2
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2008 FinDAGKostV § 1, § 2, § 3, Anlage, mWv. 19. März 2009 Anlage

Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen und werden nach der Angabe „§ 14" die Wörter „und des § 17b" eingefügt sowie die Wörter „; Auslagen werden nicht gesondert erhoben" gestrichen.

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und Gebührensätze ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts und dem anliegenden Gebührenverzeichnis."

b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

c)
Absatz 4 wird neuer Absatz 2 und wie folgt gefasst:

„(2) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen für denselben Gebührenschuldner kann die Bundesanstalt auf Antrag des Gebührenschuldners eine Pauschgebühr, die den geringeren Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksichtigt, im Voraus festsetzen."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis" sowie die Wörter „, ist ein Antrag gesetzlich nicht erforderlich, bis zu 50 Prozent dieser Höhe" gestrichen.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis" gestrichen.

c)
In Absatz 4 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

„Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen

1.
eine Gebührenentscheidung,

2.
die Festsetzung von gesondert zu erstattenden Kosten nach § 15 oder § 17c des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes,

3.
die Festsetzung eines Umlagebetrages nach der auf Grund des § 16 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes oder der auf Grund des § 17d Abs. 3 Satz 1 und 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder

4.
einen Beitragsbescheid nach § 8 Abs. 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes richtet, beträgt die Gebühr bis zu 10 Prozent des streitigen Betrages; Absatz 5 bleibt unberührt."

4.
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

aa)
In der Angabe zu Nummer 4 werden nach den Wörtern „Investmentgesetzes (InvG)" die Wörter „und der Derivateverordnung (DerivateV)" eingefügt.

bb)
Nach der Angabe zu Nummer 4 werden folgende Angaben eingefügt:

„4.1
Amtshandlungen auf der Grundlage des Investmentgesetzes (InvG)

4.2
Amtshandlungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (DerivateV)".

cc)
Nach der Angabe zu Nummer 7 wird folgende Angabe angefügt:

„8.
Amtshandlungen auf der Grundlage des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes (WKBG)".

b)
In Nummer 1.1.4.3 wird die Angabe „; § 11 Abs. 3 Satz 2 InvG in Verbindung mit § 10 Abs. 9 Satz 3 und 4 KWG" gestrichen.

c)
In Nummer 1.1.8.1 werden in Spalte 2 am Ende die Wörter „im Hinblick auf" eingefügt, in Spalte 3 die Angabe „750 je Tatbestand" gestrichen und danach folgende neue Nummern 1.1.8.1.1 und 1.1.8.1.2 eingefügt:

„1.1.8.1.1Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1
Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1b, 1c, 2 und/oder 3 KWG, die nicht
befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern und Wert-
papieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene
Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln
75 je Tatbestand
1.1.8.1.2Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, auf die Num-
mer 1.1.8.1.1 nicht anwendbar ist
750 je Tatbestand".


 
d)
Nach Nummer 1.1.13.4.3 werden folgende neue Nummern 1.1.13.5 bis 1.1.13.5.2 eingefügt:

„1.1.13.5Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und/
oder zum Betreiben von Bankgeschäften sowie Erlaubniser-
weiterung für eine Personenhandelsgesellschaft
 
1.1.13.5.1bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubnis-
erweiterung
Erlaubnisgebühr nach den
Nummern 1.1.13 bis
1.1.13.4.3, die bei mehreren
persönlich haftenden Gesell-
schaftern nach dem Verhältnis
ihrer jeweiligen Kapitalein-
lagen zueinander aufgeteilt
wird, mindestens jedoch 250
Euro je persönlich haftendem
Gesellschafter
1.1.13.5.2im Fall des Eintritts eines neuen persönlich haftenden Gesell-
schafters
Bruchteil der Gebühr, der dem
Verhältnis der Kapitaleinlage
des neuen persönlich haften-
den Gesellschafters zu den
Kapitaleinlagen aller persön-
lich haftenden Gesellschafter
einschließlich seines eigenen
im Zeitpunkt des Eintritts ent-
spricht, mindestens jedoch
250 Euro je neu eintretendem
persönlich haftenden Gesell-
schafter".


 
e)
In Nummer 1.1.16.1.2 werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungen" die Wörter „, sofern nicht Nummer 1.1.16.1.3 anwendbar ist" und danach folgende neue Nummer 1.1.16.1.3 angefügt:

„1.1.16.1.3das Finanztransfer-, das Sorten- und das Kreditkartengeschäft 2.000".


 
f)
In Nummer 1.1.16.2.2 werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungen" die Wörter „, sofern nicht Nummer 1.1.16.2.3 anwendbar ist" und danach folgende neue Nummer 1.1.16.2.3 angefügt:

„1.1.16.2.3das Finanztransfer-, das Sorten- und das Kreditkartengeschäft 500".


 
g)
In Nummer 1.1.17.1.2 werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungen" die Wörter „, sofern nicht Nummer 1.1.17.1.3 anwendbar ist" und danach folgende neue Nummer 1.1.17.1.3 angefügt:

„1.1.17.1.3das Finanztransfer-, das Sorten- und das Kreditkartengeschäft 2.000".


 
h)
In Nummer 1.1.17.2.2 werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungen" die Wörter „, sofern nicht Nummer 1.1.17.2.3 anwendbar ist" und danach folgende neue Nummer 1.1.17.2.3 angefügt:

„1.1.17.2.3das Finanztransfer-, das Sorten- und das Kreditkartengeschäft 500".


abweichendes Inkrafttreten am 19.03.2009

 
i)
Die bisherigen Nummern 4 bis 4.3.6 werden durch folgende Nummern 4 bis 4.2.2 ersetzt:

„4.Amtshandlungen auf der Grundlage des Investment-
gesetzes (InvG) und der Derivateverordnung (DerivateV)
 
4.1Amtshandlungen auf der Grundlage des Investment-
gesetzes (InvG)
 
4.1.1in Bezug auf Kapitalanlagegesellschaften  
4.1.1.1Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender
Beteiligungen
(§ 2a InvG)
 
4.1.1.1.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden
Beteiligung oder ihrer Erhöhung
(§ 2a Abs. 2 InvG)
5.000 bis 100.000
4.1.1.1.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten;
Nichtigerklärung einer bereits vollzogenen Stimmrechtsaus-
übung
(§ 2a Abs. 4 Satz 1 InvG)
5.000 bis 100.000
4.1.1.1.3Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der
Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 2a Abs. 4 Satz 3 InvG in Verbindung mit § 2c Abs. 2 Satz 4
KWG)
1.500
4.1.1.2Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
(§ 7 Abs. 1 InvG)
 
4.1.1.2.1sofern die Kapitalanlagegesellschaft keine Altersvorsorge-,
Infrastruktur- oder Immobilien-Sondervermögen, Sonderver-
mögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
oder Sonstige Sondervermögen vertreibt
10.000
4.1.1.2.2sofern die Kapitalanlagegesellschaft auch Altersvorsorge-,
Infrastruktur- oder Immobilien-Sondervermögen, Sonderver-
mögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
oder Sonstige Sondervermögen vertreibt
30.000
4.1.1.2.3Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden
Erlaubnis
50 % bis 100 % der Gebühr
nach Nummer 4.1.1.2.1 oder
4.1.1.2.2 unter Berücksichti-
gung des insgesamt be-
stehenden Erlaubnisumfangs
nach Erteilung der erweiterten
Erlaubnis
4.1.1.3Amtshandlungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen  
4.1.1.3.1Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation
(§ 9a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 InvG)
750 bis 3.000
4.1.1.3.2Anordnungen zur Auslagerung von Geschäftsbereichen
(§ 16 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 InvG)
750 bis 3.000
4.1.1.4Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenmittelanforde-
rungen
(§ 11 Abs. 3 Satz 2 InvG in Verbindung mit § 10 Abs. 9 Satz 3
und 4 KWG)
500
4.1.1.5Maßnahmen gegen Geschäftsleiter
(§ 17a Abs. 1 InvG)
 
4.1.1.5.1Verlangen auf Abberufung 25 % der zum Zeitpunkt des
Verlangens auf Abberufung
eines Geschäftsleiters für die
Neuerteilung einer Erlaubnis
zum Geschäftsbetrieb maß-
geblichen Gebühr nach Num-
mer 4.1.1.2
4.1.1.5.2Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit 12,5 % der nach Num-
mer 4.1.1.2 ermittelten Ge-
bühr, höchstens jedoch 3.000
Euro
4.1.1.6Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis  
4.1.1.6.1Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder
ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG)
4.000
4.1.1.6.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der
Nummer 4.1.1.6.1,
mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/
oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG)
1.000
4.1.1.7Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte  
4.1.1.7.1Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs
und/oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte,
jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die
Abwicklung, und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch
in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG)
4.000
4.1.1.7.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der
Nummer 4.1.1.7.1,
mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte ange-
ordnet wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch
in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 KWG)
1.000
4.1.1.8Maßnahmen bei Gefahr
(§ 19j InvG)
500 bis 1.500
4.1.1.9Auswahl und Wechsel der Depotbank
(§ 21 Abs. 1 Satz 1,
§ 21a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 InvG)
 
4.1.1.9.1Genehmigung der Auswahl der Depotbank 750
4.1.1.9.2Genehmigung des Wechsels der Depotbank 750
4.1.1.9.3Vorausgenehmigung der Auswahl der Depotbank 750
4.1.1.10Genehmigung der Übertragung der Verwaltung eines Sonder-
vermögens
(§ 39 Abs. 3 Satz 1 InvG)
750
4.1.1.11Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sonderver-
mögens in ein anderes Sondervermögen
(§ 40 Satz 1 Nr. 4 InvG)
 
4.1.1.11.1Genehmigung für Sondervermögen, die keine Sondervermö-
gen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
sind
1.500
4.1.1.11.2Genehmigung für Sondervermögen oder Dach-Sonderver-
mögen mit zusätzlichen Risiken
3.000 bis 5.000
4.1.1.11.3Genehmigung für Teilfonds eines Umbrellafonds im Sinne
des § 34 Abs. 2 InvG
wie Nummer
4.1.1.11.1 und 4.1.1.11.2
4.1.1.12Vertragsbedingungen
(§ 43 Abs. 2 Satz 1 InvG)
 
4.1.1.12.1Genehmigung für Sondervermögen, die keine Sondervermö-
gen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
oder Sonstige Sondervermögen sind
1.500
4.1.1.12.2Genehmigung für Sondervermögen oder Dach-Sonderver-
mögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Sondervermö-
gen
3.000 bis 5.000
4.1.1.12.3Genehmigung für Teilfonds eines Umbrellafonds im Sinne
des § 34 Abs. 2 InvG
wie Nummer
4.1.1.12.1 und 4.1.1.12.2
4.1.1.12.4Änderung von Vertragsbedingungen 50 % der Gebühr
nach den Nummern 4.1.1.12.1
bis 4.1.1.12.3
4.1.1.13Vorausgenehmigung (§ 43a InvG)  
4.1.1.13.1Genehmigung der Musterklauseln
(§ 43a Abs. 1 Satz 1 InvG)
5.000 bis 7.000
4.1.1.13.2Bearbeitung der Anzeige des aufgelegten Sondervermögens
(§ 43a Abs. 1 Satz 2 InvG)
500 je Sondervermögen
4.1.1.13.3Änderung der Musterklauseln
(§ 43a Abs. 3 Satz 1 InvG)
2.500 bis 3.500
4.1.1.13.4Änderung der Vertragsbedingungen
(§ 43a Abs. 3 Satz 3 InvG)
750
4.1.1.14Zustimmung zum Erwerb oder zur Veräußerung eines für
Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen
Vermögensgegenstandes
(§ 68a Abs. 2 InvG)
1.500 bis 3.000
4.1.1.15Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den weiteren
Begrenzungen der §§ 67 und 68 für die Dauer der Anlaufzeit
(§ 74 Satz 2 InvG)
250
4.1.1.16Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung der
Depotbank nach § 76 Abs. 2 InvG
250
4.1.2in Bezug auf Investmentaktiengesellschaften  
4.1.2.1Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender
Beteiligungen
(§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a InvG)
 
4.1.2.1.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden
Beteiligung oder ihrer Erhöhung
(§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 2 InvG)
wie Nummer 4.1.1.1.1
4.1.2.1.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten;
Nichtigerklärung einer bereits vollzogenen Stimmrechtsaus-
übung
(§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 4 Satz 1 InvG)
wie Nummer 4.1.1.1.2
4.1.2.1.3Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der An-
teile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 4 Satz 3 InvG und
§ 2c Abs. 2 Satz 4 KWG)
wie Nummer 4.1.1.1.3
4.1.2.2Erlaubnis und Erlaubniserweiterung  
4.1.2.2.1Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
(§ 97 Abs. 1 Satz 1 InvG)
5.000 bis 20.000
4.1.2.2.2Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden
Erlaubnis
50 % bis 100 % der Gebühr
nach Nummer 4.1.2.2.1 unter
Berücksichtigung des insge-
samt bestehenden Erlaubnis-
umfangs nach Erteilung der
erweiterten Erlaubnis
4.1.2.3Maßnahmen gegen Geschäftsleiter
(§ 97 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17a Abs. 1 InvG)
 
4.1.2.3.1Verlangen auf Abberufung 25 % der zum Zeitpunkt des
Verlangens auf Abberufung
eines Geschäftsleiters für die
Neuerteilung einer Erlaubnis
zum Geschäftsbetrieb maß-
geblichen Gebühr nach Num-
mer 4.1.2.2.1
4.1.2.3.2Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit 12,5 % der nach Num-
mer 4.1.2.2.1 ermittelten Ge-
bühr
4.1.2.4Amtshandlungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen  
4.1.2.4.1Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation,
sofern es sich um selbstverwaltete Investmentaktiengesell-
schaften handelt
(§ 99 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 9a und 5 Abs. 1
Satz 2 InvG)
wie Nummer 4.1.1.3.1
4.1.2.4.2Anordnungen zur Auslagerung von Geschäftsbereichen
(§ 99 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 16 und 5 Abs. 1
Satz 2 InvG)
wie Nummer 4.1.1.3.2
4.1.2.5Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis  
4.1.2.5.1Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder
ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 1
Satz 1 und 2 KWG;
§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 2
Satz 1 und 4 KWG)
wie Nummer 4.1.1.6.1
4.1.2.5.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der
Nummer 4.1.2.5.1,
mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/
oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 1
Satz 1 und 2 KWG;
§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 2
Satz 1 und 4 KWG)
wie Nummer 4.1.1.6.2
4.1.2.6Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte  
4.1.2.6.1Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs
und/oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte,
jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die
Abwicklung, und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1
Satz 1 und 2 KWG;
§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1
Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2
KWG)
wie Nummer 4.1.1.7.1
4.1.2.6.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der
Nummer 4.1.2.6.1,
mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte ange-
ordnet wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1
Satz 1 und 2 KWG;
§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1
Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und/
oder 2 KWG)
wie Nummer 4.1.1.7.2
4.1.2.7Maßnahmen bei Gefahr
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 19j InvG)
wie Nummer 4.1.1.8
4.1.2.8Genehmigung der Auswahl und des Wechsels der Depotbank
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a
InvG)
wie Nummer 4.1.1.9
4.1.2.9Genehmigung der Übertragung aller Vermögensgegenstände
eines Teilgesellschaftsvermögens auf ein anderes Teilgesell-
schaftsvermögen der gleichen Umbrella-Konstruktion
(§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit § 40 Satz 1 Nr. 4 InvG)
wie Nummer 4.1.1.11.3
4.1.2.10Satzung und Anlagebedingungen  
4.1.2.10.1Genehmigung der Anlagebedingungen, auch für einzelne
Teilgesellschaftsvermögen einer Umbrella-Konstruktion
(§ 96 Abs. 1d Satz 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1
InvG; § 97 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 3
und § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG)
wie Nummern
4.1.1.12.1 bis 4.1.1.12.3
4.1.2.10.2Genehmigung einer Änderung  
4.1.2.10.2.1der Satzung einer Investmentaktiengesellschaft
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG)
wie Nummer 4.1.1.12.4
4.1.2.10.2.2der Anlagebedingungen, auch für einzelne Teilgesellschafts-
vermögen einer Umbrella-Konstruktion
(§ 96 Abs. 1d Satz 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1
InvG; § 97 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 3
und § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG)
wie Nummer 4.1.1.12.4
4.1.2.11Vorausgenehmigung für die Anlagebedingungen eines Teilge-
sellschaftsvermögens
(§ 97 Abs. 4 Satz 1 und 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 3
und § 43a InvG)
wie Nummer 4.1.1.13
4.1.3in Bezug auf den Vertrieb von Investmentanteilen  
4.1.3.1Ausstellen einer Bescheinigung, dass Anteile eines Sonder-
vermögens oder Gesellschaftsvermögens die Vorschriften
der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen
(§ 128 Satz 2 InvG; § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 128 Satz 2
InvG)
250
4.1.3.2Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der §§ 121 bis
124, 126, 130, 131 sowie 133 Abs. 1 bis 8 InvG in Verbindung
mit § 141 Abs. 1 InvG; bei Umbrellafonds je Teilfonds geson-
dert
500
für jedes angefangene
Kalenderjahr
4.1.3.3Bearbeitung der Anzeige nach § 132 Abs. 1 InvG; bei Um-
brellafonds je Teilfonds gesondert
1.500
4.1.3.4Bearbeitung der Anzeige nach § 139 Abs. 1 InvG; bei Um-
brellafonds je Teilfonds gesondert
7.500
4.1.3.5Prüfung der nach § 139 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 InvG vorgeschrie-
benen Angaben und Unterlagen; bei Umbrellafonds je Teil-
fonds gesondert
2.500
für jedes angefangene
Kalenderjahr
4.1.3.6Bearbeitung der Anzeigen nach § 133 Abs. 9 und § 140
Abs. 9 InvG; je Teilfonds gesondert
750
4.2Amtshandlungen auf der Grundlage der Derivateverord-
nung
 
4.2.1Zustimmung zum Wechsel vom qualifizierten zum einfachen
Ansatz für ein Sondervermögen
(§ 7 Satz 3 DerivateV)
250
4.2.2Bestätigung der Geeignetheit von Risikomodellen
(§ 10 Abs. 2 Satz 2 DerivateV)
1.000 bis 20.000".


Ende abweichendes Inkrafttreten


 
j)
Die bisherigen Nummern 5 bis 5.4 werden wie folgt neu gefasst:

„5.Amtshandlungen auf der Grundlage des Wertpapierhan-
delsgesetzes (WpHG)
 
5.1Befreiung von der jährlichen Prüfung
(§ 36 Abs. 1 Satz 3 WpHG)
 
5.1.1der Meldepflichten und Verhaltensregeln 250
5.1.2des Depotgeschäfts wie Nummer 1.1.12.3
5.2Erlaubnis für ausländische Märkte oder ihre Betreiber, die
Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektro-
nisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang
gewähren
(§ 37i Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 WpHG)
2.000 bis 20.000
5.3Bekanntmachung nach § 37q Abs. 2 WpHG  
5.3.1Anordnung der Bekanntmachung
(§ 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG)
500 bis 5.000
5.3.2Entscheidung über den Antrag, von der Anordnung der
Bekanntmachung abzusehen
(§ 37q Abs. 2 Satz 3 WpHG)
500 bis 2.500
5.4Befreiung von den Anforderungen der §§ 37v bis 37y WpHG
(§ 37z Abs. 4 Satz 1 WpHG)
500 bis 10.000".


 
k)
In Nummer 6.10 werden die Wörter „der Vereinbarung" durch das Wort „eines" ersetzt, nach dem Wort „Pensionsfonds" die Wörter „vereinbarten Sanierungsplans" eingefügt und die Angabe „§ 115 Abs. 2 Satz 4" durch die Angabe „§ 115 Abs. 2a Satz 2" ersetzt.

l)
Nach Nummer 7.2 werden folgende neue Nummern 8 bis 8.3.2 angefügt:

„8.Amtshandlungen auf der Grundlage des Wagniskapital-
beteiligungsgesetzes (WKBG)
 
8.1Anerkennung als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft
(§ 14 Abs. 1 und 3 WKBG)
1.000 bis 10.000
8.2Verlangen auf Abberufung eines Geschäftsleiters
(§ 17 Abs. 4 WKBG)
25 % der zum Zeitpunkt des
Verlangens auf Abberufung
eines Geschäftsleiters für die
Neuerteilung einer Anerken-
nung maßgeblichen Gebühr
nach Nummer 8.1
8.3Bearbeitung der Anzeige  
8.3.1einer Änderung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages
(§ 16 Nr. 1 WKBG)
750 bis 5.000
8.3.2der Einstellung des Geschäftsbetriebs
(§ 16 Nr. 4 WKBG)
250".




 

Zitierungen von Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 8. FinDAGKostVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 8. FinDAGKostVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 8. FinDAGKostVÄndV (vom 18.03.2009)
... vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe i tritt am Tag nach dem Inkrafttreten des Artikels 3 des Gesetzes zur Umsetzung ...